Hilfen bei Schulausbildung

Der Bezirk Schwaben hilft Kindern und Jugendlichen mit (drohender) Behinderung während ihrer Schulausbildung.
Für Kinder und Jugendliche mit einer ausschließlich seelischen Behinderung ist das Jugendamt zuständig.

Individualbegleitung in der Regel- und Förderschule (Schulbegleitung)

Schulbegleitungen helfen Schülerinnen und Schüler mit (drohender) Behinderung, den Schullalltag besser und möglichst selbstständig zu meistern. Art und Umfang Hilfe richtet sich nach dem individuellen Hilfebedarf.

Wird die Unterstützung einer Schulbegleitung benötigt, kann beim Bezirk Schwaben ein Antrag auf Übernahme der Kosten gestellt werden.

Heilpädagogische Tagesstätten

Kinder und Jugendliche im Schulalter mit einer körperlichen, geistigen oder Mehrfachbehinderung bzw. Kinder, die von einer solchen Behinderung bedroht sind können nach dem Schulunterricht ebenfalls Leistungen in Form der Übernahme der Kosten für eine heilpädagogische Tagesstätte erhalten.

Unterbringung in Internaten und Wohnheimen

Für Kinder und Jugendliche, die wegen ihrer (drohenden) Behinderung einer besonderen Betreuung und Förderung bedürfen, gibt es verschiedene Einrichtungen der Eingliederungshilfe:

  • Internate
  • heilpädagogische Schülerwohnheime
  • Wohnheime für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung

Hierfür übernimmt der Bezirk Schwaben einen Teil der Kosten, um den Kindern und Jugendlichen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen.

Die Eltern müssen sich lediglich in Rahmen ihrer häuslichen Ersparnisse beteiligen.

Hochschulhilfen

Aufgrund von Behinderungen entstehen beim Besuch einer Hochschule Mehrkosten, beispielsweise für besondere PC-Ausstattung oder Studienhelfer. Die Kosten dafür werden unter den folgenden Voraussetzungen vom Bezirk Schwaben übernommen:

  • Es ist zu erwarten, dass das Ziel der Ausbildung erreicht wird.
  • Der beabsichtigte Ausbildungsweg ist erforderlich.
  • Der Beruf bzw. die Tätigkeit bieten voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage oder - wenn dies wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht möglich ist - tragen in angemessenem Umfang zur Lebensgrundlage bei.

Es werden nur Kosten berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Behinderung entstehen. Aufwendungen wie Studiengebühren, Gebühren für das Studentenwerk oder Krankenversicherungsbeiträge werden nicht berücksichtigt.