ANTRAGSTELLUNG
*Glossar
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Wer kann Sozialhilfeleistungen des Bezirks Schwaben erhalten?
Oberstes Prinzip der Sozialhilfegewährung ist der sog. Nachranggrundsatz*. Sozialhilfe* erhält nur, wer sich nicht selbst helfen kann (z.B. durch Einsatz von Einkommen und Vermögen) und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält (z. B. Sozialversicherungsträger, Unterhaltspflichtigen etc.) (§ 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, SGB XII).
Art, Form und Maß der Sozialhilfe* richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfes und den örtlichen Verhältnissen.
Die Sozialhilfe* hilft nur bei gegenwärtigen Notlagen. Eine rückwirkende Hilfegewährung erfolgt grundsätzlich nicht.
Die Sozialhilfe* setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe* oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.
