Modellprojekt Aufsuchende Assistenz
Den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Bezirk Schwaben ist es gelungen, in der Sitzung der AG ABW am 24.01.2023 die Bedingungen für das Modellprojekt Aufsuchende Assistenz in Schwaben zu finalisieren. Das Modellprojekt ist zum 01.02.2023 gestartet.
Der Bezirk Schwaben freut sich sehr, gemeinsam mit den Verbänden diesen entscheidenden Schritt zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes und der daraus resultierenden gesetzlichen Vorgaben des §78 SGB IX im Bereich der Assistenz zu tun.
Bei diesem Modellprojekt geht es gleichzeitig um mehr als nur die Umsetzung geltenden Rechts als Selbstverständlichkeit: Die Arbeitsgruppe erwartet Impulse zur weiteren Verbesserung der Betreuungssituation von Menschen mit Behinderung, die mit diesem Angebot begleitet werden.
Zur Evaluation des Modellprojektes wurde ein Projektbeirat ins Leben gerufen. In diesem Projektbeirat werden Menschen mit Behinderung als Betroffenenvertreter, die Verbände der Wohlfahrtspflege für die Einrichtungen und der Bezirk Schwaben als Träger der Eingliederungshilfe vertreten sein und aktuelle Erfahrungen aus dem Projekt in die vertraglichen Vereinbarungen einfließen lassen.
Der Projektzeitraum ist bis zum 31.12.2025 angelegt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kurz zusammengefasst setzt das Modellprojekt die Anforderungen des BTHG im Bereich aufsuchende Assistenz um.
Assistenz wird nach den gesetzlichen Vorgaben in qualifizierte und unterstützende Assistenz (§78 SGB IX) aufgeteilt.
Eine genaue Beschreibung, was im Modellprojekt passiert, ist im Konzeptpapier nachzulesen:
Das Modellprojekt startet zum 01.02.2023. Während des Modellzeitraumes ist ein Beitritt jederzeit zum jeweils nächsten ersten des Folgemonats möglich.
Für den Startmonat Februar gilt: Eingang der formgebundenen Beitrittserklärung (s. Punkt 3) bis zum 15.02. beim Bezirk Schwaben.
Grundvoraussetzung für den Beitritt zum Modellprojekt ist, dass aktuell eine Leistungsvereinbarung (FiHU/ABW) mit dem Bezirk Schwaben besteht.
Für private Leistungsanbieter besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass sie in der Refinanzierung ihres Personals nachweislich anerkannte Tarifvergütungen (mind. der jeweils aktuellen Tabellenentgelte TVöD, AVR Caritas od. Diakonie, AWO und BRK oder vergleichbar) anwenden. Als Nachweis hierfür werden anerkannt: Vorlage der Arbeitsverträge mit dynamischer Einbeziehungsabrede einer Tabellenvergütung Tarif oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung.
Diese Voraussetzungen treffen auf Ihren Dienst zu?
Dann bei Beitrittswunsch das Beitrittsformular ausfüllen:
Einzureichen sind die Beitrittserklärungen zwingend bei den jeweils teilnehmenden Verbänden. Diese reichen die Formulare an den Bezirk Schwaben weiter. Sollten Sie die Beitrittserklärung als Scan per Mail einreichen, ist das Original mit Unterschrift zwingend ebenso beim Bezirk Schwaben einzureichen (das gilt ebenso für Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne Verbandsbindung). Beim Bezirk Schwaben wird eine Geschäftsstelle für das Modellprojekt aufsuchende Assistenz eingerichtet.
Sollten Sie keinem Verband angehören, die sonstigen Voraussetzungen aber vorliegen, ist der Beitritt direkt gegenüber dem Bezirk Schwaben – Geschäftsstelle Modellprojekt aufsuchende Assistenz – zu erklären. (Kontaktdaten s. unten)
Ein übersichtliches Ablaufschema zum Modellprojekt finden Sie hier:
Die bisherige Leistungsvereinbarung bleibt grundsätzlich gültig, aber die im Konzeptpapier und den Anlagen herausgearbeiteten Veränderungen, wie z.B. die Zulassung von Qualifikationen für die jeweiligen Tätigkeitsbereiche und insbesondere die Aufteilung in qualifizierte und unterstützende Assistenz sowie die vorzunehmende Binnendifferenzierung ergänzen diese.
Bei Teilnahme am Modellprojekt ist der beiliegende Leistungsnachweis verbindlich heranzuziehen. Wesentliche Änderung im Leistungsnachweis ist, dass die in der Betreuung eingesetzten Qualifikationen kenntlich gemacht und am Monatsende abschließend die Stunden je Qualifikation summiert werden müssen. Den Leistungsnachweis finden Sie hier:
Ausreichend ist hier auch eine einmalige mtl. Quittierung der Leistungen durch die leistungsberechtigte Person.
Für Bestandsfälle gilt bis zu einer ICF basierten Hilfebedarfsermittlung und Umstellung der Kostenübernahme mit den dort ermittelten Bedarfen, die Personalsystematik der parallel geltenden bisherigen Leistungsvereinbarung mit einer Fachkraftquote von mehr als 50% weiterhin.
Für Bestandsfälle kann auch weiterhin der bisherige Leistungsnachweis genutzt werden. Wünschenswert wäre allerdings auch hier die baldige Nutzung des neuen Formulars.
Bei Nutzung des neuen Formulars wäre im Feld Qualifikationsniveau dann bis zum Zeitpunkt der Umstellung auf ICF basierte Hilfebedarfsermittlung ein B=Bestandsfall zu dokumentieren.
Nach Beitritt zum Modellprojekt werden auch die Bestandsfälle mit der Durchschnittsvergütung des Modellprojektes vergütet.
Für die Beteiligung des Leistungserbringers im Gesamtplanverfahren ist die Zustimmung der leistungsberechtigten Person notwendig. Das Muster einer Einwilligungserklärung finden Sie hier:
Den Bogen zur individuellen Vorbereitung des BIBay finden Sie hier:
Hauptzweck des Modellprojektes ist es ja, die durch die ICF basierte Hilfebedarfsermittlung und die Umsetzung des §78 SGB IX notwendigen strukturellen Änderungen in den ABW Diensten umzusetzen. Hierfür ist ja nun die Teilung in qualifizierte und unterstützende Assistenz, sowie die durch den Dienst durchzuführende weitere Binnendifferenzierung gedacht.
Um diese Daten entsprechend auch bei der Abrechnung nachvollziehbar zu gestalten, ist für die umgestellten Fälle eine angepasste Rechnungsstellung notwendig: d.h. die einzelnen Qualifikationsniveaus sind separat auszuweisen. Hierzu ein Beispiel:
Klient x erhält pro Monat 40 Stunden aufsuchende Assistenz die sich wie folgt aufteilen (vereinfachtes Beispiel):
- 10h Soz. Pädagoge
- 10h Fachkraft
- 10h qual. Hilfskraft
- 10h Hilfskraft
daher bei Rechnungsstellung bitte ausweisen:
- 10h x 76,32€ Soz. Pädagoge
- 10h x 76,32€ Fachkraft
- 10h x 76,32€ qual. Hilfskraft
- 10h x 76,32€ Hilfskraft
nur in dieser Form können die Rechnungen korrekt gebucht werden und dann anschließend eine Datenauswertung erfolgen.
Es steht nicht zu erwarten, dass während der Modelldauer die Personalbesetzung eines Dienstes unverändert bleibt. Kündigungen, Mutterschutz usw. bleiben nicht aus.
Sollte auf Grund der Änderungen in der personellen Struktur die Aufrechterhaltung der Binnendifferenzierung nicht möglich sein, ist das der zuständigen Sachbearbeitung beim Bezirk Schwaben unverzüglich mitzuteilen.
Eine Änderung des Bescheides erfolgt nicht, da die Aufteilung qualifizierte und unterstützende Assistenz unverändert bleibt. Die Binnendifferenzierung ist im Bescheid nur nachrichtlich abgebildet.
Aktuell gibt es in Schwaben noch vereinzelte Anbieter, welche ABW in Wohngruppen erbringen und diese teilweise noch mit einem Tagessatz finanziert erhalten, oder bei Stundenfinanzierung zum Teil fixe Gruppenstundenkontingente abrechnen können. Parallel hierzu unterhalten diese Dienste aber auch stundenfinanzierte Einzel-ABW.
Bisher ist der Bezirk Schwaben davon ausgegangen, dass diese Anbieter nicht am Modellprojekt teilnehmen können, da nicht der komplette Dienst umgestellt werden kann. Um hier aber die Bewohner im stundenfinanzierten Einzel-ABW doch bereits im Modellprojekt berücksichtigen zu können, haben wir uns entschlossen diese Entscheidung unter Beachtung folgender Vorgaben noch einmal zu überdenken und aufzuheben:
Der anfragende Dienst bietet, wie bereits o.g., ebenfalls die Leistung stundenfinanziertes Einzel-ABW an.
- Bietet der Dienst parallel hierzu eine tagessatzfinanzierte ABW-Wohngruppe an, ist eine Aufnahme in das Modellprojekt ab Antrag möglich, wenn der Dienst sich verpflichtet, diese Wohngruppen spätestens bis zum 31.12.2025 (Ablauf des Modellprojektes) von der bisherigen Tagessatzfinanzierung in die Finanzierungsform des Modellprojektes oder deren Anschlussfinanzierung überführt. Ebenfalls können ab diesem Zeitpunkt nur die dann in Schwaben geltenden strukturellen Ausgestaltungen der aufsuchenden Assistenz zur Anwendung kommen. Bis zum Zeitpunkt der Umstrukturierung kommt weiterhin der vereinbarte Tagessatz zur Abrechnung.
- Bietet der Dienst parallel hierzu eine stundensatzfinanzierte ABW-Wohngruppe an, in welcher fixe Gruppenstundenkontingente abgerechnet werden können, ist eine Aufnahme in das Modellprojekt ab Antrag möglich, wenn der Dienst sich verpflichtet, diese Wohngruppe bis spätestens 31.12.2023 an die Voraussetzungen des Modellprojektes anzupassen. Insbesondere für die Darstellung der personellen Ausstattung der Gruppenangebote muss hier eine Lösung erarbeitet werden. Bis zum Zeitpunkt der Umstellung zum 01.01.2024 verbleibt es für die geleisteten Stunden in der ABW-Wohngruppe bei dem bisherigen Fachleistungsstundensatz. Die Sätze des Modellprojektes werden erst mit Umstellung gültig.
Hinweise:
Die oben unter 1. und 2. genannten Konstellationen können bei einem Träger auch parallel gegeben sein.
Entschließt sich ein Träger, bei dem die unter Nr. 2 genannte Konstellation vorliegt gleich für eine Überführung der Wohngruppe in die neue Struktur und setzt diese um, wäre es bis zum 31.12.2023 für den Bezirk Schwaben akzeptabel, wenn die bisherigen Gruppenstunden vom Personaleinsatz jeweils mit 50% sonst. Fachkraft und 50% qual. Hilfskraft im Leistungsnachweis erfasst werden.
Eine Teilnahme am Modellprojekt ist dann möglich, wenn die Honorarvereinbarungen sich dynamisch (=Weitergabe aller Erhöhungen) am TVöD oder an einem sonstigen im Sinne des Modellprojektes anerkannten Tarifvertrag orientieren. Die Honorarvereinbarungen müssen zum Zeitpunkt des Beginns des Modellprojektes 01.02.2023 mindestens:
- für eine Hilfskraft je Stunde: 22,85€
- für eine qualifizierte Hilfskraft je Stunde: 27,68€
- für eine sonst. Fachkraft je Stunde: 32,90€
- für einen Soz. Päd. o.vgl. je Stunde: 35,59€
betragen.
Ebenso gehen wir davon aus, dass die Fahrtzeiten und Kosten entsprechend entschädigt werden.
Sinn des Modellprojektes ist es ja gerade genau, Ihnen als ABW Anbieter im Modellzeitraum die Chance zur Umstrukturierung zu geben. Um die ggfl. personellen Veränderungen abzufedern, gewährt der Bezirk im Modellzeitraum eine Einheitsvergütung für alle Qualifikationsniveaus. Aber: diese Tatsache entbindet Sie als Projektteilnehmer nicht von der Pflicht, die durch unseren SMD festgestellten Aufteilungen in qual. und unterstützende Assistenz vorzunehmen und durch eine Binnendifferenzierung abzurunden. Dabei kommt es im Modellprojekt nicht darauf an, dass Sie bei 100% FK faktisch keine HK haben.
Beispiel:
Sie betreuen bisher den Klienten XY mit Ihrem Dienst nach der alten Fachleistungsstundensystematik mit 8 FL-Stunden pro Woche. Die nun im Rahmen der Bedarfsermittlung durchgeführte ICF basierte Ermittlung ergibt:
Klient XY benötigt 5h pro Woche qualifizierte Assistenz und 3h pro Woche unterstützende Assistenz.
Problem: Sie als Dienst beschäftigen aktuell nur Fachkräfte, also ist eine direkte Umsetzung der 3h unterstützende Assistenz nicht möglich. Hier greifen dann die Mechanismen des Modellprojektes, welche Sie bei der Umsetzung der neuen Struktur in Ihrem Personalkörper unterstützen sollen.
Diese sind:
- Einheitliche Vergütung für alle Qualifikationsniveaus im Projektzeitraum
hiermit wird sichergestellt, dass Ihr Dienst nicht in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, wenn sich wie oben dargestellt die FL-Systematik auflöst und eine Differenzierung in qual. Assistenz und unterstützende Assistenz erfolgt. Aber: nach dem Projektzeitraum erfolgt eine Differenzierung der Vergütung und somit bei den o.g. 3h unterstützende Assistenz eine deutliche Absenkung. Nutzen Sie die Zeit zur Anpassung Ihres Personalkörpers.
- Binnendifferenzierung
innerhalb der Bereiche qual. Assistenz und unterstützende Assistenz ist im Rahmen des Modellprojektes eine sog. Binnendifferenzierung vereinbart. D.h. im Bereich FK unterscheiden wir Fachkräfte mit Studium und sonstige Fachkräfte, im Bereich unterstützende Assistenz Hilfskräfte mit Ausbildung und Hilfskräfte ohne Ausbildung (eine entsprechende Zuweisung zu den einzelnen Gruppen entnehmen Sie bitte dem Modellpapier).
Diese Binnendifferenzierung ist für die im Fall XY festgestellte Verteilung der 5h qual. Assistenz und der 3h unterstützende Assistenz durchzuführen.
Problem: Sie beschäftigen in Ihrem Dienst nur Fachkräfte (deren Aufteilung nach Einsatz im Fall ebenfalls notwendig ist), wie gehen Sie mit der Aufteilung der unterstützenden Assistenz um? Faktisch werden Sie die festgestellten Stunden weiterhin mit Fachkräften durchführen, da Ihnen aktuell keine Hilfskräfte zur Verfügung stehen. Die Binnendifferenzierung ist hier aber trotzdem notwendig, um die Auswertbarkeit der Daten aus dem Modellprojekt zu gewährleisten.
Der Bezirk Schwaben schlägt daher in Fällen einer 100% FK-Ausstattung des Dienstes vor, die Binnendifferenzierung im Bereich unterstützende Assistenz bis zur tatsächlichen Beschäftigung einer Hilfskraft mit dem Niveau qual. Hilfskraft anzugeben.
Auf die nach dem Ende des Projektzeitraumes nötige abgeschlossene Anpassung des Personalkörpers wird hier erneut hingewiesen.
Ebenfalls dürfen wir darauf hinweisen, dass die Binnendifferenzierung in den Ausprägungen der Assistenz zentrales Element des Modellprojektes sind und zwingend eingehalten werden müssen.
Um hier eine Abgrenzung zwischen der im Modellprojekt als unterstützende Assistenz bezeichneten Assistenz nach §78 Abs. 1 Nr. 1 und einfacher Assistenz ebenso nach §78 Abs.1 Nr.1 zu ermöglichen, werden unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet. Diese Assistenzformen sind rechtlich nicht zu unterscheiden, werden jedoch anders vergütet (bzgl. der Abfahrtskosten, Zuschlägen usw.). Zur Abgrenzung wurde mit den Verbänden vereinbart, dass bis zur Grenze von 5h wöchentlich unterstützende Assistenz mit den Sätzen aus dem Modellprojekt bewilligt und vergütet wird. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn parallel hierzu auch Leistungen der qualifizierten Assistenz im Rahmen des Modellprojektes erbracht werden. Ab der 6h wöchentlich erfolgt die Vergütung mit dem Satz für einfache Assistenz außerhalb des Modellprojektes.
Alle Stunden einfacher Assistenz, welche von Diensten außerhalb des Modellprojektes erbracht werden (d.h. auch Stunden einfacher Assistenz, welche ohne Stunden qual. Assistenz von einem am Modellprojekt teilnehmenden Dienst erbracht werden) werden mit einem extra hierfür bereits vereinbarten oder noch zu vereinbarenden Satz abgerechnet.
Aktuell werden weiterhin Sozialbericht, Ärztlicher Bericht und HEB-Bögen verwendet. Bei Änderungen nach dem Gesamtplanverfahren nach § 117 SGB IX (über die AG 99 auf Landesebene) wird hier ggf. mit einem Verweis auf den Verband der bayerischen Bezirke informiert.
hierzu wird auf Punkt 5 des Konzeptpapieres verwiesen. Die darin beschriebenen Korridore sind auf das Halbjahreskontingent anzuwenden. Anzustreben ist allerdings im Hinblick auf eine qualitativ angemessene Leistungserbringung, dass die Korridore auch monatlich eingehalten werden.
Ansprechpersonen für das Modellprojekt
Wie oben ausgeführt, läuft das Antragsverfahren bei Mitgliedschaft in einem Verband über den Verband, der die Anträge an die Geschäftsstelle Modellprojekt aufsuchende Assistenz beim Bezirk Schwaben weiterleitet.
Betreut wird die Geschäftsstelle von:
Leiter
Mitarbeiterin
Für die weitere Bearbeitung sind dann die Kolleginnen und Kollegen des Pflegesatzes zuständig, die Ihren Dienst bereits jetzt betreuen.