Leistungen zur Mobilität: Beförderungsleistungen
Alle Menschen haben ein Recht auf soziale Teilhabe – das gilt auch für die Mobilität von Menschen mit Behinderung. Der Bezirk Schwaben hilft als Kostenträger und gewährt die sogenannten Beförderungsleistungen (früher auch Behindertenfahrdienst genannt). Diese Hilfe soll Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können, Wege von A nach B und somit die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben erleichtern.
Wie hoch ist die Leistung?
Die Beförderungsleistung beträgt pro Monat pauschal 120 Euro. Rollstuhlfahrer/-innen, die auf Spezialfahrzeuge angewiesen sind, bekommen 240 Euro pro Monat. Wenn im Haushalt ein Auto vorhanden ist oder Sie in einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform leben, beträgt die Pauschale 50 Prozent – also 60 Euro bzw. für Rollstuhlfahrer/-innen 120 Euro pro Monat.
Im Rahmen einer sogenannten Härtefallprüfung kann im Bedarfsfall eine abweichende Höhe der Leistung bewilligt werden.
Welche Fahrten werden gefördert?
Sie können die Leistung verwenden für:
- Fahrten zu Veranstaltungen
- Fahrten zu Kultur-, Sport- oder Unterhaltungsstätten und anderen sozialen Orten wie Kino oder Theater
- Einkaufsfahrten (gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person).
Sie können die Leistung nicht verwenden für:
- Fahrten zu ärztlichen und therapeutischen Behandlungen.
- Fahrten zum Besuch von Arbeitsstätten, Schulen Tagesstätten und dergleichen.
- Fahrten mit Privatpersonen, die im gleichen Haushalt leben.
- Fahrten für die von einer Einrichtung organisierte Gemeinschaftsaktivitäten für die Heimbewohner/-innen.
- Fahrten zwischen Einrichtungsteilen und auf dem Gelände einer Einrichtung.
- Fahrten ins Ausland
Um die Leistungen zu beantragen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Hauptwohnsitz im Regierungsbezirk Schwaben
- Vollendung des 16. Lebensjahres
- Vorliegen einer Behinderung, die Sie dauerhaft daran hindert, den öffentlichen Nahverkehr zu benutzen.
Kostenbeitrag
Je nach Art und Höhe des eigenen Einkommens sowie der familiären Situation kann es sein, dass Sie einen Kostenbeitrag übernehmen müssen.
Die Eigenbeteiligung berechnet sich aus den Einkünften des Vorvorjahres und richtet sich nach der Einkommensgrenze, die sich wiederum an einer jährlich festgelegten Bezugsgröße orientiert. Sie liegt 2025 in Westdeutschland bei 44.940 Euro. Je nachdem, ob das Mehreinkommen aus sozialversicherungspflichtiger, nicht-sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder aus Renteneinkünften besteht, liegt der Freibetrag zwischen 60 und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße.
Zudem können noch Zuschläge für den Partner bzw. für unterhaltspflichtige Kinder berücksichtigt werden.
Übersteigt das Jahreseinkommen die Einkommensgrenze, so muss zur monatlichen Pauschale des Bezirks eine Eigenbeteiligung geleistet werden. Diese beträgt zwei Prozent des Mehrbetrags, mit dem das eigene Einkommen den Freibetrag übersteigt.
Im Jahr 2025 beläuft sich der aktuelle Vermögensfreibetrag auf 67.410 Euro. Überschreitet das Vermögen diesen Betrag, werden keine Leistungen gewährt.
Sie können die Beförderungsleistungen auf zwei Arten beantragen:
- Wenn Sie nur Beförderungsleistungen beantragen wollen: Beförderungsleistungen
- Wenn Sie Beförderungsleistungen zusammen mit Existenzsichernden Leistungen beantragen wollen: Sozialleistungsantrag
Bitte füllen Sie den Antrag mindestens einen Monat vor dem Bedarf der Leistungen aus. Die Leistungen werden frühestens ab dem 1. des Monats der Antragstellung bewilligt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Benötigte Unterlagen
Legen Sie alle Sie Einkommens- und Vermögensnachweise bei, die auf dem Antrag angegeben sind.
Für alle erforderlich sind:
- Lückenlose Kontoauszüge aller Giro- und Sparkonten der letzten drei Monate
- Einkommensnachweise aus dem Vorvorjahr und aus dem aktuellen Jahr:
o Rentenbescheide
o Werkstatteinkommen
o Verdienstnachweise
o Kindergeldbescheid
o Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld-Bescheid
o Bescheid über die Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt
o Bescheid über die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Diese Nachweise müssen Sie einreichen, wenn Sie auf Sie zutreffen:
- Wertpapiere, Aktien, Immobilien, Grundeigentum, Kraftfahrzeuge
- Grundbuchauszüge
- Sonstige Einnahmen/ Einkünfte, zum Beispiel:
o Miet- und Pachteinnahmen
o Kapitalerträge - Ansprüche gegenüber Dritten aus Verträgen (z.B. Übergabeverträge)
- Lebensversicherungen oder Rentenverträge (aktuelle Rückkaufswerte und vollständige Versicherungspolicen)
- Bausparverträge (aktuelle Rückkaufswerte und vollständige Versicherungspolicen)
- Bestattungskostenverträge/ Sterbegeldversicherungen
- Riesterrenten ggfs. mit Zertifizierungsnummer
- Nachweis über die Höhe der Steuerbefreiung des KFZs
- Betreuerausweis
Ebenso benötigen wir einen Nachweis, dass langfristig aufgrund der Behinderung die öffentlichen Verkehrsmittel nicht genutzt werden können.
Dies kann nachgewiesen werden durch:
a) Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ oder mit den Merkzeichen „G“, „H“ oder „BI“ und einem Grad der Behinderung von 100
oder
b) Fachärztliches Attest, aus dem sich die Behinderung und die Gründe ergeben, warum der öffentliche Nahverkehr nicht genutzt werden kann.
- Die Pauschale kann angespart und muss nicht im Auszahlungsmonat verwendet werden.
- Sollten Sie selbst oder der nicht getrenntlebende Ehe- oder Lebenspartner oder ein Elternteil über ein Kraftfahrzeug verfügen, das aufgrund der Behinderung steuerfrei oder durch sonstige öffentliche Leistungen bezuschusst wird, ist die Höhe der Ersparnis auf die Leistungen für den Behindertenfahrdienst anzurechnen.
- Menschen mit Behinderung, die im Besitz eines eigenen Kraftfahrzeuges sind und dieses selbst fahren, können keine Leistungen des Behindertenfahrtdienstes beantragen.
- Die Notwendigkeit der Leistungen zur Mobilität wird spätestens nach zwei Jahren überprüft.
Nachweise
Wenn Sie die monatliche Pauschale erhalten, müssen Sie die Belege der einzelnen Fahrten drei Jahre aufbewahren. In der Regel wird auf die Einreichung von Belegen verzichtet, sie können im Einzelfall jedoch angefordert werden.
Erhalten Sie die Leistungen zur Mobilität nicht als Pauschale, müssen Sie dem Bezirk Schwaben in regelmäßigen Abständen alle Belege (Quittungen, Rechnungen, etc.) vorlegen.
Auch wenn Privatpersonen, die nicht Ihrem Haushalt angehören, für Fahrten entschädigt wurden, müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen. Dazu gehören:
- der Zweck der Fahrt,
- das Datum,
- Abfahrts- und Ankunftsort,
- Kilometer,
- der Betrag der Entschädigung (Unkostenbeitrag maximal 30 Cent pro Kilometer)
- und Ihre Unterschrift
Ausführliche Informationen finden Sie in unserer Richtlinie:
Unsere Mitarbeiter der Sozialverwaltung stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns auch per Mail unter: fahrdienst@bezirk-schwaben.de