Freiwillige Leistungen für Sonderfälle

Durch den Bezirk Schwaben wurde ein sogenannter „Fördertopf“ für Sonderfälle eingerichtet. Dieser kann für Bedarfe und Anlässe genutzt werden, die rechtlich nicht ohne weiteres einem Kostenträger zugeordnet werden können oder bei denen die Zuständigkeit nicht zweifelsfrei geklärt werden kann. 

Es sind verschiedene Sonderfälle möglich, zum Beispiel:

  • Notarieller Kauf einer Immobilie, die selbst bewohnt wird
  • Eigentümerversammlung bei selbst bewohntem Wohneigentum
  • Vorstellungsgespräch, das nicht von der Agentur für Arbeit veranlasst wurde
  • Kirchliche Veranstaltungen, wenn die Kirche selbst keinen Dolmetscher stellt
  • freie Trauung
  • konfessionslose Beerdigung
  • Bildungsveranstaltungen
  • Beratungen in Notlagen oder bei wichtigen Fragen der Lebensbewältigung (z.B. Mietberatung, Schuldnerberatung, Schwangerschaftsberatung, Rechtsberatung)

Sollte der Bedarf an Gebärdensprachdolmetschern oder einer anderen Kommunikationshilfe über diesen Fördertopf öfters im Jahr auftreten oder über die Jahre immer wieder, dann ist zu überprüfen, ob Leistungen im Rahmen von § 82 und § 78 SGB IX beantragt werden sollten.

 

Die Antragstellung für die Kostenübernahme der Gebärdensprachdolmetscher erfolgt über die Dolmetschervermittlungsstelle von Regens Wagner in Augsburg.

  • formloser schriftlicher Antrag bei der Dolmetschervermittlungsstelle Regens Wagner in Augsburg stellen
  • Angaben zum Anlass, Umfang und Ort machen
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises beilegen oder ein ärztliches Attest
  • Nachweis über den Einsatz der Dolmetscherleistung nach Abschluss der Dolmetschervermittlungsstelle vorlegen.

Die Vermittlungsstelle prüft nach Eingang des Antrages,

  • die örtliche Zuständigkeit (liegt der Wohnort innerhalb des Bezirks Schwaben?)
  • ob eine Hörbehinderung vorliegt
  • den Grund des Antrages und ob es keinen anderen Kostenträger gibt,
  • ob Mittel vorhanden sind und aus dem Fördertopf verwendet werden dürfen.
  • Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
  • Sollten die Mittel des Fördertopfs im Laufe des Jahres erschöpft sein, können keine Leistungen mehr daraus bezahlt werden.
  • Sollte der Bedarf an Gebärdensprachdolmetschern oder einer anderen Kommunikationshilfe über diesen Fördertopf öfters im Jahr auftreten oder über die Jahre immer wieder, dann ist zu überprüfen, ob Leistungen im Rahmen von § 82 und § 78 SGB IX beantragt werden sollten.