Kommunikationshilfen für besondere Anlässe
Ein besonderer Anlass ist kein alltäglicher Anlass. Er tritt einmalig auf und kann sich über einen begrenzten Zeitraum erstrecken.
Dies sind zum Beispiel:
- besondere Familienfeiern
- wichtige Vertragsverhandlungen
- Sitzungen des Heimbeirats
- Besuch von Volkshochschulkursen
- kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen oder Ähnliches
- Beratungsgespräche in Krisen und Notlagen, wenn keine andere Behörde zuständig ist
- Elternstammtisch und private Feiern im Anschluss an schulische Veranstaltungen
Die Rechtsgrundlage für diese Kommunikationshilfen ist § 113 SGB IX, der die Leistungen für Soziale Teilhabe regelt in Verbindung mit dem § 82 SGB IX, der die Leistung zur Förderung der Verständigung beschreibt.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass bei bestimmten Leistungen der Eingliederungshilfe eine Kostenbeteiligung ab einem bestimmten Einkommen und Vermögen des/ der Antragsteller/-in zu bezahlen ist.
Genauere Informationen zum Kostenbeitrag in der Eingliederungshilfe finden Sie hier:
Anspruch auf Leistungen für Kommunikationshilfen im Rahmen der Eingliederungshilfe beim Bezirk Schwaben haben Sie grundsätzlich immer dann, wenn
- der Wohnort der leistungsberechtigten Person im Bezirk Schwaben ist,
- eine Gehörlosigkeit, eine Hörbehinderung oder eine Sprachbehinderung vorliegt,
- kein anderer Kostenträger gesetzlich zuständig ist,
- der Bedarf notwendig und zielführend ist, um eine Teilhabe zu ermöglichen.
Stellen Sie den Antrag beim Bezirk Schwaben, sobald Sie von Ihrem Termin wissen!
Antrag:
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Kurzantrag. Bitte kreuzen Sie im Antrag „Eingliederungshilfe“ an.
- Angaben zum Anlass und Umfang bzw. Dauer machen
Für die Beantragung müssen Sie folgende Unterlagen in Kopie einreichen:
- Nachweis der Hörbehinderung beilegen durch
- ein einfaches Attest des Hausarztes
- oder den Behindertenausweis
- oder den Feststellungsbescheid des Zentrum Bayerns für Familie und Soziales über die Behinderung
- Nachweise über Einkommen und Vermögen
- Für Erwerbstätige:
- Einkommenssteuerbescheid des Vor-vor-Jahres (vor zwei Jahren)
- oder alle 12 Lohnnachweise des Vor-vor-Jahres (vor zwei Jahren)
- Für Erwerbstätige:
-
- Für Bezieher/-innen von Sozialleistungen oder Rente:
- Kindergeldbescheid
- aktueller Arbeitslosengeldbescheid
- aktueller Bürgergeldbescheid
- aktueller Rentenbescheid
- aktueller Bescheid über die Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt
- aktueller Bescheid über die Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
- Für Bezieher/-innen von Sozialleistungen oder Rente:
- Lückenlose Kontoauszüge aller Giro- und Sparkonten der letzten drei Monate
Diese Nachweise müssen Sie einreichen, wenn Sie auf Sie zutreffen:
- Wertpapiere, Aktien, Immobilien, Grundeigentum, Kraftfahrzeuge
- Bei Grund- oder Immobilienbesitz: aktueller Grundbuchauszug und Nachweis über den aktuellen Wert der Immobilie
- Ansprüche gegenüber Dritten aus Verträgen (z. B. Übergabeverträge)
- Sonstige Einnahmen/ Einkünfte, zum Beispiel:
- Miet- und Pachteinnahmen beispielsweise durch Kontoauszüge
- Kapitalerträge durch Bescheinigungen der Bank
- Lebensversicherungen oder Rentenverträge (aktuelle Rückkaufswerte und vollständige Versicherungspolicen)
- Bausparverträge (aktuelle Rückkaufswerte und vollständige Versicherungspolicen)
- Riesterrenten ggfs. mit Zertifizierungsnummer (Kopie des Vertrages)
- Bestattungskostenverträge/ Sterbegeldversicherungen
Persönliche Verhältnisse:
- Für Nicht-EU Bürgerinnen und Bürger: Nachweis über den aktuellen Aufenthaltstitel
- Betreuerausweis oder Vollmacht
- je nach Anlass: gegebenenfalls Nachweis beilegen, dass kein anderer einen Gebärdensprachdolmetscher bereitstellt
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