Kommunikationshilfen für Elterngespräche in Kitas und Schule
Für die erforderliche Kommunikation mit Schulen, Kindergärten und Schulvorbereitenden Einrichtungen (SVEs) haben hörbehinderte Eltern Anspruch auf eine Kommunikationshilfe. Die Kosten für eine Kommunikationshilfe werden in der Regel komplett übernommen. Es besteht keine Pflicht zum Kostenbeitrag.
Unter „notwendige“ Kommunikation fallen zum Beispiel
- Elternabende
- Infoveranstaltungen
- Lehrergespräche
- Krisengespräche
- pädagogischer Austausch
- Notengespräche
- offizielle Feiern der Schule oder der Einrichtung
Nicht auf diesem Wege finanziert werden zum Beispiel Elternstammtische oder private Feiern im Anschluss an eine schulische Veranstaltung. Für diese Anlässe stellen Sie bitte einen Kurzantrag zum besonderen Anlass nach § 82 SGB IX.
Gehörlose oder hörbehinderte Eltern mit hörenden Kindern haben diesen Anspruch nach der Bayerischen Kommunikationshilfeverordnung (kurz BayKHV). Die Rechtsgrundlage der BayKHV ist der Artikel 11 Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG). Dieser regelt die Unterstützungsleistungen von hörbehinderten Eltern mit hörenden Kindern in der Kommunikation mit Schule und Kindertageseinrichtungen (Kitas).
Hörbehinderte Kinder mit hörbehinderten Eltern haben Anspruch darauf, dass sich ihre Eltern mit der Schule oder Kindertageseinrichtung austauschen können. Die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung ist § 112 (Leistungen zur Teilhabe an Bildung) Abs. 1 und § 113 (Leistungen zur Sozialen Teilhabe) Abs. 1 SGB IX (Sozialgesetzbuch 9) in Verbindung mit § 76 Absatz 2 Nr.6 SGB IX (Sozialgesetzbuch 9).
Die Antragstellung für die Kostenübernahme der Gebärdensprachdolmetschenden erfolgt über die Dolmetschervermittlungsstelle von Regens Wagner Augsburg.
- Frühzeitige Antragsstellung über Formular auf der Webseite der Vermittlungsstelle: Link zur Vermittlungsstelle
- Angabe, wo der Termin stattfindet, wann und welcher Anlassgrund einen Gebärdensprachdolmetschenden erfordert, evtl. die absehbare Dauer des Termins.
- Kopie des Schwerbehindertenausweises mit Kennzeichen „GL“ beilegen
- Es müssen, sofern möglich, immer wohnortsnahe Gebärdensprachdolmetscher/innen eingesetzt werden.
- Wenn Ihr Wunschdolmetscher einen weiteren Anfahrtsweg zum Einsatzort hat als die Gebärdensprachdolmetscher,/innen die sich bei der Dolmetschervermittlungsstelle gemeldet haben, muss der Differenzbetrag selbst bezahlt werden
- Die Dolmetschervermittlungsstelle von Regens Wagner in Augsburg unterstützt beim Ausfüllen des Antrages.
- Die Vermittlungsstelle prüft nach Eingang des Antrages, wo der Termin ist, wie lange er dauert und unter welcher gesetzlichen Grundlage er fällt.
- Anschließend sucht die Vermittlungsstelle eine/n Dolmetscher/in.
- Die Vermittlungsstelle schickt den unterschriebenen Antrag an den Bezirk Schwaben. Der Bezirk Schwaben ist der Kostenträger.
- Der Bezirk erstellt den Bescheid für die Kostenübernahme. Dieser wird an die Eltern und die Vermittlungsstelle geschickt. Die Vermittlungsstelle versendet eine Vermittlungsbestätigung an die Eltern und den Dolmetschenden.
- Nach dem Termin: Die Rechnung des/der Dolmetschers/in wird von der Vermittlungsstelle geprüft. Diese schickt die Rechnung weiter an den Bezirk Schwaben zur Auszahlung.
Vermittlung von Gebärdensprach-Dolmetschenden für den Raum Bezirk Schwaben
E-Mail: dolmetschervermittlung.schwaben@regens-wagner.de
Fax: 0821 455 250-11
Telefon: 0821 455250 -41
Bezirk Schwaben
E-Mail: info@bezirk-schwaben.de
Fax: 0821 3101-200
Telefon: 0821 3101-0