Kommunikationshilfen für einen dauerhaften und regelmäßigen wiederkehrenden Bedarf im Alltag
Im Rahmen der Eingliederungshilfe können die Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher oder einer Kommunikationshilfe übernommen werden, wenn diese aufgrund der Hörbehinderung
- für die Verständigung mit der Umwelt,
- zur Bestreitung des Alltages
- und /oder zur Teilhabe am Leben
regelmäßig benötigt wird.
Beispiele für diese Leistung sind allgemeine Erledigungen des Alltags, wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben sowie die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher und ehrenamtlicher Aktivitäten.
Voraussetzung ist, dass dieser Bedarf dauerhaft und mehrmals täglich, mehrmals wöchentlich oder monatlich besteht.
Die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Assistenzhilfen, die regelmäßig für die oben genannten Gründen ist der § 113 SGB IX, der die Leistungen für die soziale Teilhabe für Menschen mit Behinderung beschreibt in Verbindung mit dem § 78 SGB IX, der die Voraussetzungen von Assistenzleistungen klärt.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass bei bestimmten Leistungen der Eingliederungshilfe eine Kostenbeteiligung ab einem bestimmten Einkommen und Vermögen des/ der Antragsteller/-in zu bezahlen ist.
Genauere Informationen zum Kostenbeitrag in der Eingliederungshilfe finden Sie hier:
Anspruch auf Leistungen für Kommunikationshilfen im Rahmen der Eingliederungshilfe beim Bezirk Schwaben haben Sie grundsätzlich immer dann, wenn
- der Wohnort der leistungsberechtigten Person im Bezirk Schwaben ist,
- eine Gehörlosigkeit, eine Hörbehinderung oder eine Sprachbehinderung vorliegt,
- kein anderer Kostenträger gesetzlich zuständig ist,
- der Bedarf notwendig und zielführend ist, um eine Teilhabe zu ermöglichen.
Diese Voraussetzungen überprüft der Bezirk Schwaben in der Antragsprüfung. Die Begutachtung führt der Sozialpädagogisch-Medizinische Dienst des Bezirks durch.
Antrag
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Sozialleistungsantrag. Bitte kreuzen Sie im Antrag „Eingliederungshilfe“ an.
- Angaben zum Anlass und Umfang bzw. Dauer machen
Für die Beantragung müssen Sie folgende Unterlagen in Kopie einreichen:
- Nachweis der Hörbehinderung beilegen durch
- ein einfaches Attest des Hausarztes
- oder den Behindertenausweis
- oder den Feststellungsbescheid des Zentrum Bayerns für Familie und Soziales über die Behinderung
- Nachweise über Einkommen und Vermögen
- Für Erwerbstätige:
- Einkommenssteuerbescheid des Vor-vor-Jahres (vor zwei Jahren)
- oder alle 12 Lohnnachweise des Vor-vor-Jahres (vor zwei Jahren)
- Für Erwerbstätige:
-
- Für Bezieher/-innen von Sozialleistungen oder Rente:
- Kindergeldbescheid
- aktueller Arbeitslosengeldbescheid
- aktueller Bürgergeldbescheid
- aktueller Rentenbescheid
- aktueller Bescheid über die Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt
- aktueller Bescheid über die Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
- Für Bezieher/-innen von Sozialleistungen oder Rente:
- Lückenlose Kontoauszüge aller Giro- und Sparkonten der letzten drei Monate
Diese Nachweise müssen Sie einreichen, wenn Sie auf Sie zutreffen:
- Wertpapiere, Aktien, Immobilien, Grundeigentum, Kraftfahrzeuge
- Bei Grund- oder Immobilienbesitz: aktueller Grundbuchauszug und Nachweis über den aktuellen Wert der Immobilie
- Ansprüche gegenüber Dritten aus Verträgen (z.B. Übergabeverträge)
- Sonstige Einnahmen/Einkünfte, zum Beispiel:
- Miet- und Pachteinnahmen beispielsweise durch Kontoauszüge
- Kapitalerträge durch Bescheinigungen der Bank
- Lebensversicherungen oder Rentenverträge (aktuelle Rückkaufswerte und vollständige Versicherungspolicen)
- Bausparverträge (aktuelle Rückkaufswerte und vollständige Versicherungspolicen)
- Riesterrenten ggfs. mit Zertifizierungsnummer (Kopie des Vertrages)
- Bestattungskostenverträge/ Sterbegeldversicherungen
Persönliche Verhältnisse:
- Für Nicht-EU Bürgerinnen und Bürger: Nachweis über den aktuellen Aufenthaltstitel
- Betreuerausweis oder Vollmacht
- je nach Anlass: gegebenenfalls Nachweis beilegen, dass kein anderer einen Gebärdensprachdolmetscher bereitstellt
Wenn der Bezirk Schwaben wiederkehrende Leistungen für einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere Kommunikationsassistenz gewähren kann, bestehen zwei Möglichkeiten:
- Der Bezirk Schwaben und der Gebärdensprachdolmetscher bzw. die Assistenzkraft treffen eine Vereinbarung über die Bezahlung der geleisteten Stunden. Dann erfolgt die Abrechnung und Bezahlung direkt zwischen dem Bezirk und dem Gebärdensprachdolmetscher bzw. der Assistenzkraft
- Der Bezirk Schwaben gewährt der leistungsberechtigten Person ein Persönliches Budget zur eigenverantwortlichen Verwaltung und Bezahlung des Gebärdensprachdolmetschers bzw. der Assistenzkraft. Dann erfolgt die Abrechnung durch die leistungsberechtigte Person.
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