Mobil in der Gemeinschaf: Barrierefreier Inhalt der Broschüre
Hier finden Sie den Inhalt der Broschüre "Mobil in der Gemeinschaft – Beförderungsleistungen für Menschen mit Behinderung".
Voraussetzungen:
• Hauptwohnsitz im Regierungsbezirk Schwaben
• Vollendung des 16. Lebensjahres
• Vorliegen einer Behinderung, die die Person dauerhaft daran hindert, den öffentlichen Nahverkehr zu benutzen.
Dies kann nachgewiesen werden durch:
Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ oder mit den Merkzeichen „G“, „H“ oder „BI“ und einem Grad der Behinderung von 100
oder
Fachärztliches Attest, aus dem sich die Behinderung und die Gründe ergeben, warum der öffentliche Nahverkehr nicht genutzt werden kann.
Die Beförderungsleistung wird monatlich mit einer Pauschale gezahlt. Sie kann verwendet werden für:
• Fahrten zu Veranstaltungen, Kultur-/Sport-/Unterhaltungsstätten und anderen sozialen Orten, z.B. Kino, Theater etc.
• Einkaufsfahrten
gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person.
Ausgeschlossen sind Fahrten
• zu ärztlichen und therapeutischen Behandlungen
• zum Besuch von Arbeitsstätten oder Schulen
• Tagesstätten und dergleichen
• mit Privatpersonen, die im gleichen Haushalt leben
• zu Gemeinschaftsaktivitäten, die von der Einrichtung für die Heimbewohner/-innen organisiert wurden
• zwischen Einrichtungsteilen und auf dem Gelände einer Einrichtung
• ins Ausland
Achtung: Bei zweckfremder Verwendung der Pauschale werden die Leistungen eingestellt und gegebenenfalls zurückgefordert.
• Die Leistungen können monatlich als Pauschale ausgezahlt werden. Diese beträgt 120 €. Für Rollstuhlfahrer/-innen, die auf Spezialfahrzeuge angewiesen sind, beträgt sie 240 €. Spezialfahrzeuge sind Fahrzeuge, in denen Personen im Rollstuhl sitzend transportiert werden.
• Wenn im Haushalt ein Auto vorhanden ist oder die leistungsberechtigte Person in einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform lebt, beträgt die Pauschale 50 % – also 60 € bzw. 120 € für Rollstuhlfahrer/innen.
Im Rahmen einer sogenannten Härtefallprüfung kann im Bedarfsfall eine abweichende Höhe der Leistung bewilligt werden.
Wer die monatliche Pauschale erhält, muss die Belege der einzelnen Fahrten drei Jahre lang aufbewahren. In der Regel wird auf die Einreichung von Belegen verzichtet, sie können im Einzelfall jedoch angefordert werden.
Wer die Beförderungsleistungen nicht als Pauschale erhält, muss dem Bezirk Schwaben in regelmäßigen Abständen alle Belege (Quittungen, Rechnungen, etc.) vorlegen. Sofern Privatpersonen für Fahrten bezahlt wurden, die nicht dem gleichen Haushalt angehören, sind entsprechende Bestätigungen vorzulegen. Dazu gehören:
• der Zweck der Fahrt,
• das Datum,
• Abfahrts und Ankunftsort,
• Kilometer,
• der Betrag der Entschädigung (Unkostenbeitrag maximal 30 ct
pro Kilometer)
• und die Unterschrift der betreffenden Privatperson.
Abhängig von Art und Höhe des eigenen Einkommens sowie der familiären Situation kann es sein, dass Leistungsberechtigte einen Kostenbeitrag bezahlen/ übernehmen müssen. Die Eigenbeteiligung berechnet sich aus den Einkünften des Vorvorjahres und orientiert sich an der Einkommensgrenze, die sich an einer jährlich bestimmten Bezugsgröße orientiert. Sie liegt 2025 in Westdeutschland bei 44.940 €. Je nachdem, ob das Mehreinkommen aus sozialversicherungspflichtiger, nicht-sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder aus Renteneinkünften besteht, liegt der Freibetrag zwischen 60 und 85 % der jährlichen Bezugsgröße.
Zudem können je nach Familienstand noch Zuschläge für den Partner bzw. für unterhaltspflichtige Kinder berücksichtigt werden.
Übersteigt das Jahreseinkommen die Einkommensgrenze, so muss zur monatlichen Pauschale des Bezirks eine Eigenbeteiligung geleistet werden. Diese beträgt 2 % des Mehrbetrags, mit dem das eigene Einkommen den Freibetrag übersteigt. Im Jahr 2025 beläuft sich der aktuelle Vermögensfreibetrag auf 67.410 €. Überschreitet das Vermögen diesen Betrag, werden keine Leistungen gewährt.
Wichtig: Ein selbst bewohntes, „angemessenes“ Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung bleiben anrechnungsfrei.
- Die Pauschale kann angespart werden. Das Geld muss nicht im jeweiligen Auszahlungsmonat verwendet werden.
- Sollten Sie als Leistungsberechtigte/-r selbst oder ihr/-e Lebenspartner/-in bzw. einer Ihrer Eltern über ein Kraftfahrzeug verfügen, das aufgrund der Behinderung steuerfrei oder durch sonstige öffentliche Leistungen bezuschusst wird, wird die Höhe der Ersparnis auf die Leistungen für die Beförderungsleistungen anzurechnen.
- Menschen mit Behinderung, die im Besitz eines eigenen Kraftfahrzeuges sind und dieses selbst fahren, können keine Beförderungsleistungen beantragen.
- Die Notwendigkeit der Beförderungsleistungen wird spätestens nach 2 Jahren überprüft.
• Bitte füllen Sie den Antrag mindestens einen Monat vor dem Bedarf der Leistungen aus. Die Leistungen werden frühestens ab dem 1. des Monats der Antragstellern bewilligt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
• Den Antrag können Sie unter www.bezirk-schwaben.de/beförderungsleistungen herunterladen oder unter den angegebenen Kontaktdaten anfordern.
• Legen Sie alle Sie betreffenden Einkommens-und
Vermögensnachweise bei, die auf dem Antrag angegeben sind.
• Ebenso benötigen wir den Nachweis, dass langfristig aufgrund der Behinderung die öffentlichen Verkehrsmittel nicht genutzt werden können. Siehe dazu auch „Wer kann Beförderungsleistungen
beantragen?“.
Haben Sie dazu noch Fragen? Ihre Ansprechpersonen zu den Beförderungsleistungen erreichen Sie unter folgenden Rufnummern:
Telefon 0821 3101-344, 0821 3101-456 oder 0821 3101-4182 oder 0821 3101-4372
Sie erreichen uns:
Montag bis Freitag: 8:00 Uhr – 12:00 Uhr
Donnerstag: 13:30 Uhr – 16:00 Uhr
Alternativ erreichen Sie uns per E-Mail unter:
fahrdienst@bezirkschwaben.de
Die in dieser Broschüre verwendeten Beispiele sind vereinfacht und können nicht auf alle Fälle übertragen werden. Prüfungen und Berechnungen erfolgen grundsätzlich individuell nach den vorliegenden Daten und Unterlagen. Die Informationen und Berechnungen gelten vorbehaltlich aktueller Gesetzesänderungen. Die vorliegende Broschüre ersetzt keine rechtliche Beratung.
Alle Menschen haben ein Recht auf soziale Teilhabe – das gilt auch für die Mobilität von Menschen mit Behinderung. Der Bezirk Schwaben hilft als Kostenträger und gewährt die sogenannten Beförderungsleistungen. Diese Hilfe soll Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können, Wege von A nach B und somit die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ermöglichen.