Hilfe zur ambulanten Pflege
Viele Menschen mit Pflegebedarf möchten statt in einem Pflegeheim lieber in den eigenen vier Wänden oder in einer Pflege-Wohngemeinschaft leben. Angehörige oder ein Pflegedienst versorgen in solchen Fällen die pflegebedürftige Person. Reichen die Leistungen der Pflegekasse und das eigene Einkommen und Vermögen (oder das des Ehe- oder Lebenspartners) nicht aus, kann über den Bezirk Schwaben die ambulante Hilfe zur Pflege beantragt werden.
Hilfe zur Pflege können pflegebedürftige Personen erhalten, die ihre ambulante Pflege nicht selbst finanzieren können.
Für die Gewährung der Sozialhilfe durch den Bezirk Schwaben müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Leistungen der Pflegeversicherung reichen nicht aus
- Das Einkommen oder Vermögen der pflegebedürftigen Person reicht nicht aus
- Die pflegebedürftige Person hat zwar einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen oder Ansprüche aus Verträgen bzw. Schenkungen, kann diese aber nicht selbst einfordern
Es gilt dabei der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe: Wer sich selbst helfen kann, oder wer die erforderliche Leistung von anderen erhält, bekommt keine Hilfe zur Pflege. Dies ist im § 2 SGB XII geregelt. „Andere“ können beispielsweise Angehörige (Ehepartner oder Kinder) oder Träger anderer Sozialleistungen sein, beispielsweise die Pflegekasse, die Deutsche Rentenversicherung, das Zentrum Bayern Familie und Soziales oder die Krankenkasse.
Die Höhe der übernommenen Kosten für die ambulante Pflege werden individuell berechnet. Sie ist davon abhängig, inwieweit die pflegebedürftige Person mit ihrem eigenen Einkommen, Vermögen oder sonstigen Ansprüchen (z.B. Pflegeversicherung oder anderweitigen Unterstützungszahlungen) die entstehenden Pflegekosten bezahlen könnte. Die Einkommensgrenzen sind unter anderem von der Wohnsituation und dem Pflegegrad abhängig und werden ebenfalls immer individuell berechnet.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege unterscheiden sich, je nachdem, ob eine Person kranken- und pflegeversichert ist:
Personen, die nicht kranken- und pflegeversichert sind, können folgende Leistungen beantragen:
- Bei Pflegegrad 1: Der Bezirk kann den Entlastungsbetrag bis zu 131 Euro im Monat sowie die Pflegehilfsmittel übernehmen.
- Ab Pflegegrad 2: Der Bezirk kann das Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegepersonen übernehmen.
Personen die eine Kranken-und Pflegeversicherung haben, können folgende Leistungen beantragen:
- Bei Pflegegrad 1: besteht in der Regel kein Anspruch auf Leistungen.
- Ab Pflegegrad 2 sind folgende Leistungen möglich:
- Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst
- Verhinderungspflege
- Übernahme ungedeckter und mit dem Bezirk Schwaben vereinbarter Kosten von Pflege- Wohngemeinschaften
- Tagespflege
Im Antragsverfahren wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe gegeben sind, und ob Ansprüche gegen Dritte geltend gemacht werden können. Mit Hilfe der Angaben im Antrag und den beigefügten Nachweisen bewertet der Bezirk Schwaben die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und entscheidet über die Sozialhilfe. Dafür sind auch Angaben zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Partners notwendig. Bei den Kindern wird durch eine Einkommensprüfung festgestellt, ob Unterhaltsansprüche bestehen. Die Bearbeitungszeit verkürzt sich, wenn der Sozialhilfeantrag vollständig ausgefüllt wird und alle Unterlagen vorhanden sind. Der Sozialpädagogisch-Medizinische Fachdienst des Bezirks Schwaben führt zudem eine persönliche Begutachtung durch.
Bitte reichen Sie unbedingt ein:
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Sozialleistungsantrag. Bitte kreuzen Sie im Antrag „Hilfe zur Pflege“ dann „ambulante Hilfe zur Pflege“ an.
- Bescheid der Pflegekasse. Die zuständige Pflegeversicherung ist in der Regel dort, wo man auch krankenversichert ist.
Zudem benötigen wir, sofern für die pflegebedürftige Person zutreffend, weitere Unterlagen in Kopie. Die folgende Aufstellung ist nicht abschließend. Sie erhalten von Ihrem Sachbearbeiter oder Ihrer Sachbearbeiterin eine Übersicht über die für Ihren Antrag notwendigen Unterlagen:
- Betreuerausweis oder Bevollmächtigung für eine Person
- Für Nicht-EU Bürgerinnen und Bürger: Nachweis über den aktuellen Aufenthaltstitel
- Schwerbehindertenausweis
Einkommensnachweise:
- Kontoauszüge der Girokonten der letzten drei Monate vor Antragsstellung
- Gehaltsnachweise
- Renten- oder Pensionsbescheid
- Aktueller Nachweis über Krankengeld, Übergangsgeld
- Bescheid über Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II
- Bescheide über Leistungen anderer Behörden
Vermögensnachweise:
- vollständige Kontoauszüge der Girokonten der letzten drei Monate
- Nachweise über das weitere Vermögen (z. B. Sparbücher mit allen Seiten und nachgetragenen Zinsen, Sparbriefe, Aktien-und Fondswerte)
- Nachweise zu Lebensversicherungen, Bausparverträge, Bestattungsvorsorgeverträgen, Sterbegeldversicherungen
- Bei Kontoauflösung innerhalb der letzten sechs Monate: Nachweis über die Verwendung des Vermögens
- Immobilien/Wohnen:
- Bei Immobilienbesitz: aktueller Grundbuchauszug und Nachweis über den aktuellen Wert der Immobilie
- aktuell gültiger Mietvertrag mit Nachweis über die Nebenkosten
- ggf. erfolgte Kündigungsschreiben
- Schenkungen, Verträge
- Unterlagen zu Schenkungen der letzten zehn Jahre rückwirkend ab Bedürftigkeit
- alle Notarverträge bei Übertragung von Immobilienvermögen oder ähnlichem
- Angehörige / Ehepartner
- Anschrift und Geburtsdatum des Ehegatten (sowohl von verheirateten als auch geschiedenen oder getrenntlebenden)
- Bei verheirateten Personen: Kopien der Einkommens- und Vermögensnachweise des Ehepartners
- Bei geschiedenen Personen: Kopien des Scheidungsurteils
- Unterhaltstitel auch für frühere Ehen
- Bei getrenntlebenden Personen: Kopie der Trennungsvereinbarung (wenn vorhanden)
- Anschriften und Geburtsdaten der Eltern und der Kinder sowie Mitteilung, ob deren Jahresbruttoeinkünfte 100.000 € übersteigen
- Der Bezirk Schwaben gewährt Hilfe zur Pflege ab dem Zeitpunkt, ab dem er von der Bedürftigkeit der antragstellenden Person Kenntnis hat. Kosten, die vor der Anzeige der Bedürftigkeit angefallen sind, werden nicht erstattet. Dies gilt auch, wenn die Ausgaben vorübergehend zum Beispiel von Angehörigen aus dem Schonvermögen gedeckt wurden.
- Bedürftigkeit heißt: Eine Person kann ihre Pflege nicht aus eigenen Mitteln und den Leistungen der Pflegeversicherung finanzieren.
- Die Anzeige der Bedürftigkeit kann im ersten Schritt schriftlich, telefonisch oder bei einem persönlichen Gespräch im Bezirk erfolgen. Diese Anzeige können auch pflegende Angehörige oder der ambulante Pflegedienst übernehmen. Der formelle und unterschriebene Sozialhilfeantrag ist trotzdem erforderlich. Die antragstellende Person muss ihn zeitnah mit den geforderten Unterlagen einreichen.
Kostenersatz aus dem Nachlass
Verstirbt die leistungsberechtigte Person, prüft der Bezirk Schwaben, ob ein Ersatz seiner Aufwendungen der letzten zehn Jahre in Frage kommt.
Dies ist dann der Fall, wenn die Sozialhilfekosten den Betrag von 3.378 € (Stand 2025) übersteigen und der Nachlass höher ist als 3.378 € (Stand 2025). Sollten die genannten Beträge überschritten werden, sind die Erben zum Ersatz der Sozialhilfeaufwendungen aus dem Nachlass verpflichtet (§ 102 SGB XII).