Kostenübernahme bei Umzug und Wohnungsauflösung im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach SGB XII
Hier erfahren Sie:
- wann Kosten für eine Wohnungsauflösung im Rahmen der Hilfe zur Pflege (nach dem Sozialgesetzbuch 12 - SGB XII) übernommen werden können,
- was Sie dabei unbedingt wissen müssen und
- welche Unterlagen Sie bei der Antragsstellung einreichen müssen.
Kosten bei Wohnungsauflösung und Umzug
- Die Kosten für eine Wohnungsauflösung können nur dann vom Bezirk übernommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach SGB XII erfüllt sind.
- Dies bedeutet, dass erst Ihr Antrag auf Hilfe zur Pflege geprüft und bewilligt sein muss, bevor Kosten für die Wohnungsauflösung übernommen werden können.
- Zudem müssen Sie den Bezirk Schwaben vor der Räumung und vor Ihren Umzug informieren. Die Kosten können nicht im Nachhinein geltend gemacht werden.
- Kosten für eine Wohnungsauflösung können nur übernommen werden, wenn der Umzug / die Auflösung notwendig ist. Zum Beispiel wenn Sie aus pflegerischen Gründen in eine Einrichtung umziehen müssen.
- Die Kosten dafür müssen wirtschaftlich sein. Dies bedeutet, dass mindestens zwei Angebote von zwei verschiedenen Firmen eingeholt werden müssen. Ein Angebot muss davon von einem gemeinnützigen Anbieter sein, wenn es einen solchen in Ihrer Region gibt.
- Kosten für die Wohnungsauflösung können nur übernommen werden, wenn Sie diese nicht vorher selbst bezahlen konnten oder bezahlt haben.
Grundsätzlich sollten Sie die Wohnungsauflösung und den Umzug selbst und/oder von Ihren Angehörigen organisieren lassen.
In diesem Fall können folgende Kosten übernommen werden:
- Miete für einen Transporter (bitte zwei Angebote einholen, in der Regel kann nur das günstigste Angebot berücksichtigt werden).
- Kraftstoff/Benzin
- Umzugskartons und Verpackungsmaterial
- Versicherung für Helfende
- angemessene Bewirtungskosten zum Beispiel für belegte Semmeln und kleine Aufwandsentschädigungen für die Helfenden
Bitte heben Sie alle Belege und Rechnungen dazu auf, die Sie zur Erstattung einreichen möchten!
Wenn Sie selbst oder Ihre Angehörigen die Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht auflösen können, können Sie eine Räumungsfirma beauftragen. Dabei müssen Sie in der Regel:
- zwei Kostenvoranschläge von Räumungsfirmen einholen
- darunter mindestens ein Angebot eines gemeinnützigen Anbieters, wie zum Beispiel einem Zuverdienst Projekt, wenn es ein solches in Ihrer Region gibt.
- in der Regel wird das günstigste Angebot berücksichtigt.
Übernahme bestehender Mietkosten
Wenn feststeht, dass Sie nicht mehr in Ihre Wohnung zurückkehren können, sollten Sie die Wohnung schnell kündigen. Organisieren Sie die Räumung zügig. So bleiben die Kosten möglichst gering.
Sollten Sie schon vor Beendigung der gesetzlichen Kündigungsfrist ausziehen, können die Mietkosten unter bestimmten Bedingungen berücksichtigt werden.
Wichtig dabei ist: Tun Sie alles, um die Umzugskosten in die Einrichtung möglichst gering zu halten! Dies müssen Sie bei Antragsstellung nachweisen, beispielweise durch das Kündigungsschreiben, dem bisherigen Mietvertrag, Ihre Bemühungen um eine schnelle Nachvermietung usw.
Antragsstellung
Schritt 1:
Stellen Sie einen formlosen Antrag beim Bezirk Schwaben, sobald Sie wissen, dass Sie aufgrund eines Umzugs in ein Pflegeheim aus Ihrer Wohnung ausziehen müssen und die anfallenden Kosten hierfür nicht mehr selbst bezahlen können.
Schritt 2:
Nehmen Sie diesbezüglich Kontakt mit Ihrer Sachbearbeitung im Bezirk Schwaben auf und besprechen Sie das weitere Vorgehen.
Schritt 3:
Nehmen Sie Kontakt mit zwei Räumungsfirmen auf. Darunter sollte mindestens ein Angebot eines gemeinnützigen Anbieters sein, wie zum Beispiel einem Zuverdienst Projekt, wenn es ein solches in Ihrer Region gibt. Lassen Sie sich zwei, auf Ihre Wohnung konkret bezogene, Kostenvoranschläge geben. Reichen Sie diese mit dem Antrag ein.
Sollten Mietkosten für die bisher bewohnte Wohnung anfallen, so übersenden Sie unbedingt zusätzlich
- Kündigung der Wohnung (Kündigungsschreiben mit Kündigungszeitpunkt)
- Kopie des Mietvertrag (wegen der Kündigungsfrist)
- Angaben zur Höhe der Miete
- Nachweise, welche Maßnahmen Sie ergriffen haben, um Kosten zu vermeiden (z. B. Organisation der Wohnungsräumung oder Suche nach einem Nachmieter)
Hinweise zur Bewilligung
Die Entscheidung über die Übernahme von Kosten, die im Zusammenhang mit dem Umzug in eine Einrichtung entstehen, kann erst erfolgen,
- wenn Sie den Bezirk Schwaben vor der Beauftragung einer Räumungsfirma von dem Bedarf informiert haben
- wenn Ihre Haupthilfe bewilligt wurde (zum Beispiel Sozialhilfe für die Unterbringung in einem Pflegeheim)
- wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen erfüllen
- sollten Sie mit Ihrem Einkommen und Vermögen über den in der Sozialhilfe gesetzlichen Grenzen liegen, so müssen Sie die Kosten selbst tragen
- gemäß den sozialhilferechtlichen Vorgaben können nur Kosten übernommen werden, die nicht selbst im Voraus bezahlt wurden
Je nach Ihrer persönlichen Situation, können zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich sein:
- gerichtlicher Beschluss zur Wohnungskündigung (mit Rechtskraftvermerk), wenn eine gesetzliche Betreuung für Wohnungsangelegenheiten besteht.
Achtung: Eine Kostenzusicherung nach der Abwicklung der Wohnungsräumung (ohne vorhergehende Mitteilung) kann nicht mehr erfolgen!