Pflegebedarf, was nun?

Wir beraten Sie rund um das Thema: Sozialhilfe bei Pflegebedarf

Liebe Leserinnen und Leser,

wenn Sie oder Ihre Angehörigen Pflege
brauchen, ist das oft eine emotionale
Lebensphase. Vieles ändert sich und es
tauchen ganz neue Fragen auf.
Vielleicht denken Sie darüber nach, wie
Sie möglichst lange zuhause bleiben
können. Oder Sie wissen nicht, ob Sie Ihr
Erspartes für die Pflege ausgeben müssen
und ob Ihre Kinder oder Enkelkinder
etwas dazuzahlen müssen. Wir helfen
Ihnen, diese Fragen zu beantworten.


Mit dieser Broschüre geben wir Ihnen eine
erste Hilfestellung. Sie erfahren, welche
Leistungen Sie beantragen können und in
welchen Fällen wir, der Bezirk Schwaben,
für Sie zuständig sind.


Gerne beraten wir Sie auch persönlich.
Kommen Sie gern mit Ihren Fragen
auf uns zu: Unsere Mitarbeitenden in
Augsburg und in unseren Außenstellen
in Höchstädt und Kempten helfen Ihnen
weiter. Unser Team der Beratungsstelle ist außerdem regelmäßig in den
schwäbischen Landkreisen und vielen
Gemeinden für Beratungsgespräche vor
Ort. 
Wir freuen uns, Ihnen weiterzuhelfen.
Herzlichst 

Herzlichst Ihr
Bezirkstagspräsident Martin Sailer

Hier finden Sie die Inhalte der Broschüre barrierefrei in Textform:

Bitte beachten Sie: Die nachfolgend verwendeten Beispiele sind vereinfacht und können nicht auf alle Fälle übertragen werden. Prüfungen und Berechnungen erfolgen grundsätzlich individuell nach den vorliegenden Daten und Unterlagen.

Die Informationen und Berechnungen gelten vorbehaltlich aktueller Gesetzesänderungen. Die Erläuterungen ersetzen keine rechtliche Beratung.

* Die beispielhaft genannten Beträge können sich ändern, weil sie gesetzlichen Anpassungen unterliegen.

Allgemeine Grundsätze

Die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung zählen in Deutschland zu den Pflichtversicherungen. Sie sind dort krankenversichert, wo Sie auch pflegeversichert sind. In der Regel sind Sie also bereits Mitglied einer Kranken- und Pflegeversicherung.

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Pflegeversicherung, für die Pflege zu bezahlen. Um Leistungen von der Pflegeversicherung zu bekommen, müssen Sie einen Pflegegrad bei Ihrer Pflegeversicherung beantragen. Ihren Pflegegrad stellt der Medizinische Dienst Bayern fest. Es gibt fünf Pflegegrade. Ihr Pflegegrad richtet sich danach, wie viel Unterstützung Sie brauchen. Es kann allerdings sein, dass das Geld der Pflegeversicherung für Ihre Pflege nicht ausreicht. Dann springt unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialhilfe ein.

In Bayern sind dafür die Bezirke zuständig. Leben Sie in Schwaben, sind wir, der Bezirk Schwaben, gerne für Sie da.

Wann kann ich Unterstützung beantragen?

Wir, der Bezirk Schwaben, sind für die stationäre Hilfe zur Pflege und für die Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege in Schwaben zuständig. Wenn Sie Pflege brauchen, bezahlen wir unter bestimmten Bedingungen Sozialhilfe in Form von Pflegegeld, Pflegehilfen im eigenen Zuhause oder Pflege in einem Seniorenheim. Dafür müssen Sie diese drei Voraussetzungen erfüllen:

• Die Leistungen Ihrer Pflegekasse reichen nicht aus.
• Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen ist zu gering.
• Sie haben keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen oder andere Ansprüche.

Die Sozialhilfe ist „nachrangig“. Das bedeutet: Wer sich selbst helfen kann oder die benötigte Hilfe von anderen erhält, bekommt keine Sozialhilfe. Andere sind dabei Angehörige oder Träger weiterer Sozialleistungen, wie beispielsweise die Pflegekasse, die Deutsche Rentenversicherung, das Zentrum Bayern Familie und Soziales oder die Krankenkasse. Zu anderen zählen zum Beispiel auch vertraglich Verpflichtete, Beschenkte oder Unterhaltspflichtige.

Wie stelle ich einen Antrag?

Wir sind für Sie beziehungsweise Ihre Angehörigen zuständig? Dann füllen Sie einen Antrag auf Sozialhilfe aus. Diesen Antrag können Sie bei uns unter der Telefonnummer 0821 3101-0 bestellen oder auf der Webseite des Bezirks Schwaben herunterladen unter www.bezirk-schwaben.de/sozialleistungen . Um den Antrag bearbeiten zu können, brauchen wir in Kopie folgende weitere Unterlagen von der Person, die Sozialhilfe benötigt:

• Betreuungsausweis oder privatrechtliche Vollmacht (Vorsorgevollmacht)
• Bescheid der Pflegekasse
• Rentenanpassungsmitteilungen aller Renten (inklusive Betriebsrenten)
• Kontoauszüge der Girokonten der letzten drei Monate (vollständig)
• Kopien aller Sparkonten und sonstiger Geldanlagen sowie eventuell weitere Einkommens und Vermögensnachweise
• Kopie des Bestattungsvorsorgevertrages, falls abgeschlossen
• Bescheid über Grundsicherungsleistungen
• Schwerbehindertenausweis
• notarielle Verträge

Generell wird Sozialhilfe ab dem Tag gezahlt, ab dem dem Träger der Sozialhilfe (beispielsweise dem Bezirk Schwaben oder dem Sozialamt) mitgeteilt wird, dass jemand Hilfeleistungen benötigt und die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Sozialhilfe wird in der Regel nicht rückwirkend gewährt. Eine Ausnahme ist die so genannte Grundsicherung: Bei der Grundsicherung kann die Hilfe rückwirkend ab dem Monatsersten der Antragstellung gewährt werden.

Leistungen des Bezirks Schwaben

Bei der ambulanten Hilfe zur Pflege wird die pflegebedürftige Person nicht in einem Heim, sondern zuhause oder in einer Wohngemeinschaft versorgt. Für die Kosten der ambulanten Hilfe zur Pflege ist in einem ersten Schritt die Pflegeversicherung zuständig. Der Bezirk bezahlt ebenfalls Leistungen der ambulanten Pflege, wenn die Pflegeversicherung die Kosten dafür nur teilweise abdeckt. Um die Höhe der Leistungen zu berechnen, stellt der Bezirk den Pflegebedarf fest. Wir berücksichtigen dabei, welchen Pflegegrad ein/e Antragssteller/-in hat. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege unterscheiden sich, je nachdem, ob eine Person kranken- und pflegeversichert ist:

Personen, die nicht kranken- und pflegeversichert sind, können folgende Leistungen beantragen:

  • Bei Pflegegrad 1: Der Bezirk kann den Entlastungsbetrag bis zu 131 € im Monat sowie die Pflegehilfsmittel übernehmen.
  • Ab Pflegegrad 2: Der Bezirk kann das Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegepersonen übernehmen.

Personen die eine Kranken- und Pflegeversicherung haben können folgende Leistungen beantragen:

Bei Pflegegrad 1 besteht in der Regel kein Anspruch auf Leistungen.
Ab Pflegegrad 2 sind folgende Leistungen möglich:
• Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst
• Verhinderungspflege
• Übernahme ungedeckter und mit dem Bezirk Schwaben vereinbarter Kosten von Pflege Wohngemeinschaften
• Tagespflege

Die Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege sind wie alle Sozialhilfeleistungen nachrangig. Sie hängen außerdem vom Einkommen und Vermögen ab

Manche Menschen benötigen neben den Leistungen der ambulanten Pflege auch noch Leistungen zum Lebensunterhalt. Der Bezirk ist dann auch für Leistungen der Existenzsicherung zuständig. Dazu zählen Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen der Grundsicherung im Alter und Leistungen bei Erwerbsminderung. Näheres hierzu finden Sie in der aktuellen Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit dem Titel „Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ unter dem folgenden Link: www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Broschueren/a207sozialhilfeundgrundsicherung.html

Bei der stationären Hilfe zur Pflege übernimmt der Bezirk Schwaben die Kosten für die Heimunterbringung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem gewähren wir in der Regel einen Barbetrag (Taschengeld) und eine Bekleidungspauschale. Die Bekleidungspauschale ersetzt die bisherigen Einzelanträge. Die Leistungen der stationären Pflege sind wie alle Sozialhilfeleistungen nachrangig. Sie sind unter anderem einkommens- und vermögensabhängig

Einsatz von Einkommen und Vermögen

Die Sozialhilfe springt ein, wenn ...

• das eigene Vermögen aufgebraucht ist und/oder
• das eigene Einkommen nicht ausreicht
• und/oder noch offene Ansprüche gegen Dritte bestehen

Bei häuslicher Pflege (zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft) errechnen wir eine individuelle Einkommensgrenze. Diese ist unter anderem abhängig von Ihrer Wohnsituation und Ihrem Pflegegrad. Sie dürfen Ihr Einkommen bis zu dieser Grenze behalten und erhalten zusätzlich die Leistungen der Sozialhilfe, die wir für Sie berechnen.
Bei stationärer Pflege (im Alten- und Pflegeheim) müssen Alleinstehende ihr gesamtes Einkommen einsetzen, um die Heimkosten zu decken. Bei Ehegatten und Lebenspartnern errechnen wir aus
dem gemeinsamen Einkommen eine Eigenbeteiligung, wenn sie ihre persönliche
Einkommensgrenze überschreiten. Diese Eigenbeteiligung heißt Kostenbeitrag. Wenn Sie eine stationäre Pflege in Anspruch nehmen, erhalten Sie in der Regel außerdem einen Barbetrag und eine Bekleidungspauschale. Wie eine solche Berechnung aussehen kann, zeigen wir Ihnen mit unseren
Rechenbeispielen

Zu Ihrem Vermögen zählt alles, was Sie verwerten können, zum Beispiel Bargeld, Spar und Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Immobilien und Sachwerte. Es gibt allerdings auch ein so genanntes Schonvermögen, das Sie nicht für Ihre Pflege verwenden müssen. Dazu zählt:

  • Ein so genanntes „angemessenes Hausgrundstück“, das von der leistungsberechtigten Person oder ihrem Ehegatten und deren minderjährigen Kindern bewohnt wird.
  • So genannte „Kleinere Barbeträge“ oder sonstige Geldwerte bis zu 10.000 €* bei Alleinstehenden und bis zu 20.000 €* bei Verheirateten.
  • Bestattungsvorsorge und Grabpflegeverträge in der Regel bis zu 5.400 € bei Alleinstehenden und bis zu 10.800 € bei Ehepaaren. Voraussetzung ist, dass der Vertrag vor Antragsstellung mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossen wurde. Außerdem muss dieser Vertrag zweckgebunden und unwiderruflich sein und der vereinbarte Geldbetrag muss bereits an das Bestattungsunternehmen beziehungsweise ein Treuhandkonto überwiesen worden sein.

Wenn Sie Vermögen einsetzen müssen, auf das Sie nicht sofort zugreifen können, kann der Bezirk Schwaben die Hilfe auch in Form eines rückzahlbaren Darlehens erbringen. Das passiert allerdings nur in ganz wenigen Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Eigentümergemeinschaften, bei denen ein Eigentümer einem Verkauf nicht zustimmt. Wenn Sie ein rückzahlbares Darlehen von uns brauchen, müssen Sie alles dokumentieren, was Sie unternommen haben, um auf das Geld zugreifen zu können. Gewähren wir das Darlehen, muss es außerdem abgesichert werden. Das ist zum Beispiel möglich, indem eine Grundschuld für den Bezirk Schwaben eingetragen wird.

Verstirbt die leistungsberechtigte Person, entfällt der Vermögensschutz. Soweit die Sozialhilfekosten und der Nachlass einen Betrag von 3.378 €* übersteigen, sind die Erben zum Ersatz der Kosten aus dem Nachlass verpflichtet.

Frau L. ist verwitwet und lebt in einer Mietwohnung. Sie hat Pflegegrad 3, ist gesetzlich versichert und benötigt Unterstützung durch einen Pflegedienst. Die Pflegekassenleistung reicht nicht aus, um die Kosten dafür zu decken. Frau L. erhält Altersrente in Höhe von monatlich 900 € und Witwenrente in Höhe von 800 €. Die Wohnung ist 56 qm groß, kostet 350 € Kaltmiete und 50 € Nebenkosten zzgl. 50 € Heizkosten. Die Wohnung liegt innerhalb der Angemessenheitsgrenzen, die für ihre Stadt gelten.
Frau L. hat neben den Ausgaben für Miete noch folgende monatliche Kosten: Haftpflichtversicherung 7 € und Zahnzusatzversicherung 12 €. Frau L. muss einen Eigenanteil zur ambulanten Hilfe zur Pflege beziehungsweise Tagespflege leisten: Der Bezirk hat alle Ausgaben eingerechnet, die anerkannt werden können, und dabei festgestellt, dass ihr Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt.

Die Einkommensgrenze errechnet sich aus dem Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (im Jahr 2025: 563,00 €), auch Grundbetrag genannt, zuzüglich der angemessen Unterkunftskosten, abzüglich Wohngeld, zuzüglich kalte und warme Nebenkosten, zuzüglich angemessene Heizkosten und abzüglich Strom. Nahrungsmittel, Getränke, Strom und Telefon sind in allen Regelbedarfsstufen enthalten und können daher nicht zusätzlich anerkannt werden. Die Zahnzusatzversicherung kann leider nicht anerkannt werden, da Frau L. gesetzlich versichert ist und die Versorgung damit abgedeckt ist.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

Einzusetzende
Einkünfte

Altersrente: 900 €

Witwenrente: 800 €

Summe der Einkünfte: 1.700 €

Einkommensbereinigung

Privathaftpflichtversicherung: 7 €

Summe Absetzungsbeträge: 7 €

Bereinigtes Einkommen 1.693,00 €
Einkommensgrenze Grundbetrag (2 x Regelbedarfsstufe 1): 1.126,00 €
Unterkunftskosten abz. Wohngeld: 350,00 €
Betriebskosten: 50,00 €
Heizung u. Warmwasser, ohne Strom: 50,00 €
Familienzuschlag Anz.: 0 0,00 €
1576,00 €
Einkommen über der Einkommensgrenze 117,00 €
Berücksichtigung besonderer Belastungen 0,00 €
Über der Einkommensgrenze liegendes Einkommen nach Abzug der besonderen Belastungen 117,00 €
Als angemessen unter Berücksichtigung der Besonderheiten erscheint eine Eigenleistung in Höhe von 60% 70,20 €
Eigenleistung somit (abgerundet) 70,00 €

Das bedeutet: Frau L. muss einen monatlichen Eigenanteil in Höhe von 70,00 € direkt an den Pflegedienst bezahlen. Die restlichen Kosten teilen sich die Pflegeversicherung und der Bezirk Schwaben. Bei Ehegatten wird das Einkommen des Ehegatten beim Familieneinkommen in die Berechnung mit aufgenommen und die Einkommensgrenze entsprechend erhöht.

Frau S., Jahrgang 1932, ist verwitwet. Sie erhält eine Witwenrente von 850 €. Frau S. hat Pflegegrad 4 und wird in einem Pflegeheim betreut. Der Eigenanteil im Pflegeheim beträgt monatlich 3.000 € (die Leistung der Pflegekasse wurde davon bereits abgezogen). Ihr Sparvermögen muss sie bis auf einen Rest von 10.000 € aufbrauchen, bevor sie Sozialhilfe erhält. Ihr Renteneinkommen muss Frau S. vollständig einsetzen, um die Heimkosten zu decken.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

Leistungen der Grundsicherung
Regelbedarfsstufe 3: 451,00 €
Miete fiktiv: + 471,00 €
Abzüglich Renteneinkommen: – 850,00 €

Bedarf: 72,00 €

= Leistungen der Grundsicherung

72,00 €
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (Barbetrag) 152,01 €
Bekleidungspauschale 28,00 €
Leistungen der Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) (3000 € Eigenanteil Pflegeheim abzüglich Miete fiktiv 471 €) abzüglich Regelbedarf 451 € 2.078,00 €
Sozialhilfeleistungen insgesamt 2.330,01 €

Frau S. bleiben die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt:

Barbetrag (Taschengeld) 152,01€
Bekleidungspauschale 28,00 €
Insgesamt 180,01 €

Frau S. wird demnach im Rahmen ihrer stationären Pflegeheimbetreuung Hilfe zur Pflege von monatlich 2.330,01 € gewährt, davon sind 72 € monatliche Grundsicherungsleistungen und 180,01 € Hilfe zum Lebensunterhalt und 2.078,00 € Hilfe zur Pflege.

Herr A., Jahrgang 1935, befindet sich im Pflegeheim. Seine Ehefrau wohnt weiterhin in einer Mietwohnung. Das Ehepaar verfügt über folgende Einkünfte: Altersrente Ehefrau (Frau A.) 650 €, Altersrente
Ehemann (Herr A.) 900 €.

Die Miete beträgt monatlich 650 €. Für eine Haftpflichtversicherung bezahlen sie außerdem einen monatlichen Betrag von 10 €. Der Eigenanteil im Pflegeheim beträgt monatlich 3.000 €. Die Ehegatten
bilden nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften eine Bedarfsgemeinschaft, auch wenn ein Partner in einem Heim untergebracht ist.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

Altersrente Ehefrau (Frau A.) 650,00 €
Altersrente Ehemann (Herr A.) 900,00 €
Gesamtes Einkommen 1.550,00 €
Abzüglich Haftpflichtversicherungsbeitrag -10,00 €
Bereinigtes Einkommen 1.540,00€

Bedarf des Ehemannes im Pflegeheim:

Eigenanteil Pflegeheim (Leistungen der Pflegeversicherung bereits abgezogen) 3.000,00 €
Barbetrag (Taschengeld) 152,01 €
Bekleidungspauschale 28,00 €
Bedarf des Heimbewohners 3.180,01€
 

Bedarf der Ehefrau:

Regelbedarfstufe 1 563,00 €
Kosten für Miete 650,00 €
Bedarf der Ehefrau 1.213,00€

Der/die Ehepartner/-in, der/die Zuhause bleibt, behält einen so genannten „Garantiebetrag“.
Der Garantiebetrag wird individuell berechnet.

Vom gemeinsamen Einkommen der Ehegatten von 1.540,00 €
sind nach Abzug des Bedarfs der Ehefrau
bzw. ggf. des Garantiebetrages
1.213,00 €
für die Heimkosten einzusetzen (gerundet) 327,00€

Das Ehepaar muss also 327 € selbst bezahlen. Die übrigen Heimkosten übernehmen die Pflegeversicherung und der Bezirk Schwaben

Überleitung von vertraglichen und sonstigen Ansprüchen

Wenn Sie als leistungsberechtigte Person einen Anspruch gegen einen anderen haben – beispielsweise aus Übergabeverträgen, Schenkungen oder Beihilfeansprüchen –, so kann der Bezirk Schwaben diesen Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich überleiten und wird somit selbst Anspruchsinhaber.
Das bedeutet, dass ein Gläubigerwechsel
stattfindet. Am häufigsten findet diese
Vorschrift Anwendung bei Übergabeverträgen
und Schenkungen.

Haben Sie ein Grundstück, ein Haus, eine Wohnung oder einen Betrieb (z.B. landwirtschaftlichen Betrieb, Firma) übergeben,
können Sie unter Umständen eine Entschädigung zum Ausgleich verlangen,
wenn Sie auf Dauer in ein Heim umziehen und die vertraglich vereinbarten Gegenleistungen
nicht mehr in Anspruch nehmen können. Sollten die vertraglich Verpflichteten nicht bereit sein, die vereinbarten Gegenleistungen in Geld zu bezahlen, kann der Bezirk Schwaben nach einer Kostenübernahme die Ansprüche auf sich überleiten und somit für Sie durchsetzen.

Haben Sie Vermögenswerte (z. B. Geldvermögen, Haus und Grundbesitz
oder sonstige Vermögensgegenstände) verschenkt und sind Sie innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung bedürftig geworden, haben Sie einen
Anspruch darauf, die Vermögenswerte zurückzufordern. Der Anspruch besteht bis zu der Höhe, die notwendig ist, um den Bedarf zu decken. Unter Bedarf versteht man die Kosten
(z.B. Lebenshaltungskosten, Pflegekosten zu Hause, Pflegeheimkosten), die Ihr monatliches
Einkommen und die Leistungen der Pflegekasse übersteigen.

Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger

Durch das „Angehörigenentlastungsgesetz“
müssen Angehörige seit Januar 2020 zum Unterhalt von pflegebedürftigen Personen nur noch dann etwas beitragen, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte laut Steuerbescheid einen Betrag in Höhe von 100.000 € übersteigt. Bei dieser Einkommensgrenze wird das Einkommen des Ehepartners (Schwiegerkind) nicht berücksichtigt.
Die Einkommensgrenze gilt sowohl für die Eltern pflegebedürftiger Kinder als auch für Kinder, deren Mutter und/oder Vater pflegebedürftig ist.
Das Angehörigenentlastungsgesetz gilt nicht für geschiedene beziehungsweise getrenntlebende Ehepartner. Das bedeutet, dass die genannte Einkommensgrenze für diese Personen nicht gilt und mögliche Unterhaltszahlungen weiterhin
vom Bezirk Schwaben geprüft werden.

Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung werden von den gesetzlichen Pflegekassen und den privaten Pflegeversicherungen auf Antrag der pflegebedürftigen Person bzw. des Bevollmächtigten oder Betreuers erbracht. In der gesetzlichen Pflegeversicherung sind alle Personen versichert, die gesetzlich krankenversichert sind. Wer Mitglied einer privaten Krankenkasse ist, ist bei der
jeweiligen privaten Pflegeversicherung versichert.

Leistungsansprüche haben alle Personen, bei denen ein Pflegegrad festgestellt wurde und die in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre versichert waren. Als pflegebedürftig gelten Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung regelmäßig in erheblichem oder höherem Maße Hilfen in ihrem Alltag benötigen.

Durch eine umfassende Pflegereform erhalten seit dem 1. Januar 2017 auch kognitiv eingeschränkte Personen (z.B. Menschen, die an Demenz erkrankt sind) verbesserte Leistungen der Pflegekasse.

Die bisherigen drei Pflegestufen wurden in fünf Pflegegrade umgewandelt und es wurde ein neues Begutachtungssystem entwickelt.

Der Medizinische Dienst (MD) der gesetzlichen Versicherung beziehungsweise die Begutachter der privaten Pflegeversicherung stellen die Pflegebedürftigkeit fest. Die Art der Beeinträchtigungen bestimmt den Pflegegrad. Die Leistungen der Pflegekasse hängen vom jeweiligen
Pflegegrad ab:

Je nach Schweregrad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 2 bis 5) bezahlt die Pflegekasse ambulante Pflegedienste und Sozialstationen, die zu Pflegebedürftigen nach Hause kommen, bis zum Wert von 796 €, 1.497 €, 1.859 € und 2.299 € im Monat.
Das nennt sich „Pflegesachleistung“. Anstelle der Pflegesachleistung kann von der Pflegekasse ein Pflegegeld beansprucht werden. Das setzt voraus, dass die pflegebedürftige Person mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt (z.B. mittels Angehöriger).
Das Pflegegeld hängt vom Pflegegrad ab:

  • Pflegegrad 2: 347 €,
  • Pflegegrad 3: 599 €,
  • Pflegegrad 4: 800 €,
  • Pflegegrad 5: 990 € im Monat.

Es kann auch eine Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld bei der Pflegekasse beantragt werden.

Wenn die Pflegesachleistung der Pflegeversicherung durch den ambulanten Pflegedienst nicht vollständig ausgeschöpft wird, kann dann die Pflegeversicherung den nicht verbrauchten Teil im Verhältnis zum Pflegegeld (z.B. für den pflegenden Angehörigen) auszahlen.
Bei Pflegegrad 1 umfassen die Leistungen unter anderem den Entlastungsbetrag (monatlich derzeit 131 €*), Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern (zum Beispiel seniorengerechter Umbau) sowie Pflegehilfsmittel. 

Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht, wenn die Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen die Pflege nicht übernehmen kann. In diesen Fällen übernimmt die Pflegekasse für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die notwendigen und nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege. Die Kosten werden für maximal sechs Wochen in Höhe von bis zu 1.685 € im Kalenderjahr übernommen. Eine Aufstockung dieses Betrages ist in Höhe von bis zu 843 € pro Kalenderjahr möglich, sofern die Mittel der Kurzzeitpflege
nicht verbraucht sind. Ab dem 01.07.2025 können Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5 für Leistungen der Verhinderungs- und der Kurzzeitpflege ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 € für maximal acht Wochen pro Jahr nutzen.

Kann die häusliche Pflege vorübergehend nicht oder nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden, besteht Anspruch auf Pflege in Einrichtungen oder Tages und Nachtpflege. Die Betreuung im Rahmen dieser teilstationären Pflege erfolgt entweder tagsüber oder während der Nacht. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück. Die Pflegekasse übernimmt die Aufwendungen der teilstationären Pflege bis zur Höhe von

  • 131 € monatlich bei Pflegegrad 1
  • 721 € monatlich bei Pflegegrad 2
  • 1.357 € monatlich bei Pflegegrad 3
  • 1.685 € monatlich bei Pflegegrad 4
  • 2.085 € monatlich bei Pflegegrad 5

Kurzzeitpflege kommt in Betracht

  • für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflege bedürftigen oder
  • in sonstigen Krisensituationen (auch bei Erkrankung, Urlaub der Pflegeperson), in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

Leistungen der Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse pro Kalenderjahr für längstens acht Wochen und bis zu einem Wert von maximal 1.854 € gewährt. Eine Aufstockung dieses Betrages ist in Höhe von 1.685 € möglich, sofern die Mittel der Verhinderungspflege nicht verbraucht sind. Ab dem 01.07.2025 können Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5 für Leistungen der Verhinderungs- und der Kurzzeitpflege ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 € für maximal acht Wochen nutzen.

Es ist möglich Übergangspflege im Krankenhaus für die Dauer von bis zu 10 Tagen in Anspruch zu nehmen, wenn die Versorgung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand sichergestellt werden kann.

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können sogenannte zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen erhalten. Diese sollen die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen unterstützen, beispielsweise um eine Betreuung im Alltag sicherzustellen oder zur Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Organisation des Pflegealltags. Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die ambulant gepflegt werden, erhalten einen einheitlichen Entlastungbetrag in Höhe von bis zu 131 € monatlich. Dieser Betrag ist zweckgebunden, das heißt, dass er im Zusammenhang mit der Pflege und Versorgung ausgegeben werden muss. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt. Er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet.

Für neue Wohnformen wie Senioren-­ oder Pflegewohngemeinschaften bezahlt die Pflegeversicherung bereits ab Pflegegrad 1 eine Anschubfinanzierung in Höhe von 2.613 € pro Person beziehungsweise 10.452 € je Wohngruppe. Darüber hinaus bezahlt sie einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 224 €.

Bei Pflege in vollstationären Einrichtungen gewähren die Pflegekassen folgende Beträge:

  • 131 € monatlich bei Pflegegrad 1
  • 805 € monatlich bei Pflegegrad 2
  • 1.319 € monatlich bei Pflegegrad 3
  • 1.855 € monatlich bei Pflegegrad 4
  • 2.096 € monatlich bei Pflegegrad 5
  • sowie in besonderen Härtefällen.

Die Pflegekasse zahlt einen prozentualen Leistungszuschlag aus den pflegebedingten Aufwendungen des Eigenanteils in Höhe von derzeit:

  • 15 % in den ersten 12 Monaten
  • 30 % nach 12 Monaten
  • 50 % nach 24 Monaten
  • 75 % nach 36 Monaten

Ergänzende Hinweise

Blinden Menschen gewähren die Regionen des Zentrums Bayern Familien und Soziales im Auftrag des Freistaates Bayern Blindengeld. Eine Einkommens und Vermögensanrechnung erfolgt hier nicht. Bei Heimunterbringung, die ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger finanziert wird, wird das Blindengeld zur Hälfte gekürzt. Übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten der Heimunterbringung ganz oder zum Teil, wird das Blindengeld nicht als Einkommen angerechnet, der Leistungsberechtigte erhält aber auch keinen Barbetrag (Taschengeld). Blinden Menschen kann der Bezirk Schwaben Blindenhilfe gewähren, um Kosten auszugleichen, die aufgrund der Blindheit entstehen. Betroffene müssen hierfür die gleichen einkommens- und vermögensrechtlichen Voraussetzungen erfüllen wie bei den übrigen Sozialhilfeleistungen. Das Blindengeld, welches durch das  Zentrum Bayern Familie und Soziales gewährt wird, gilt dabei als Einkommen.

Menschen, die mit Pflegegrad 2 oder höher eingestuft wurden und ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben, haben Anspruch auf das Landespflegegeld. Den Antrag finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Pflege. Das Landespflegegeld wird auch für Personen im Pflegeheim gewährt. Es ist unabhängig von Einkommen und Vermögen.

Leistungsberechtigte Personen müssen Zuzahlungen zu den Krankenkosten
leisten. Die Zuzahlungen richten sich nach einer Belastungsgrenze, die bei diesem
Personenkreis für das Kalenderjahr 2 % der Regelbedarfsstufe 1 (derzeit 135,12 €*
jährlich), bei chronisch Kranken 1 % (derzeit 67,56 €* jährlich) beträgt.
Dieser Betrag kann vom Leistungsberechtigten jeweils in einer Summe pro
Kalenderjahr einmalig im Voraus an die Krankenkasse geleistet oder – soweit der
Leistungsberechtigte nicht widerspricht – durch ein Darlehen des Bezirks Schwaben
abgedeckt werden. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt durch Abzug
gleichmäßiger Raten vom Barbetrag (Taschengeld).

Menschen, die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe beziehen, können zusätzlich Leistungen zur ambulanten Pflege erhalten, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.

Sofern vom Bezirk Schwaben keine Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege gewährt werden, jedoch ein Bedarf für Hilfe zum Lebensunterhalt besteht, ist der jeweilig örtliche Träger der Sozialhilfe (Landkreise bzw. Kreisfreie Städte) für die Leistungen der Existenzsicherung (Hilfe zum Lebensunterhalt/Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei) zuständig.

Beratungsangebote

Bei allgemeinen Fragen zur Pflege und Versorgung, regionalen Angeboten der Pflege und Leistungen der Kranken und
Pflegekasse kontaktieren Sie bitte:

Landkreis Aichach-Friedberg
Landratsamt Aichach-Friedberg
Pflegestützpunkt Stadtplatz 28, 86551 Aichach
Telefon 08251 872233
pflegestuetzpunkt@lra-aic-fdb.de

Landkreis Augsburg
Landratsamt Augsburg
Seniorenberatung Außenstelle Stadtbergen
Bismarckstraße 62, 86391 Stadtbergen
Telefon 0821 31022705, 2707, -2716, -2718, 2719
sowie 0821 31022766 und 2421
seniorenberatung@lra-a.bayern.de

Landkreis Dillingen
Pflegestützpunkt Spitalforum
FriedrichvonTeckStr. 9, 89420 Höchstädt
Telefon 09074 7959960
pflegestuetzpunkt@landratsamt.dillingen.de

Landkreis Donau-Ries
Pflegestützpunkt Donauwörth
ÄbtissinGunderadaStr. 3, 86609 Donauwörth
Telefon 0906 746116
pflegestuetzpunkt@lra-donau-ries.de

Pflegestützpunkt Nördlingen
Bürgermeister-Reiger-Str. 5, 86720 Nördlingen
Telefon 0906 746886
pflegestuetzpunkt@lra-donau-ries.de

Landkreis Günzburg
Landratsamt Günzburg Pflegestützpunkt

An der Kapuzinermauer 1, 89312 Günzburg
Telefon 08221 95-461
pflegestuetzpunkt@landkreis-guenzburg.de

Landkreis Lindau
Landratsamt Lindau
Bregenzer Straße 35, 88131 Lindau
Telefon 08382 270443
landratsamt@landkreis-lindau.de

Sie haben Fragen zum Einkommen und Vermögen? Sie benötigen Informationen zu Schenkungen und Unterhaltsansprüchen
oder haben etwas in der Broschüre nicht verstanden? Wenden Sie
sich gerne direkt an unsere Beratungsstellen. Die Beratung ist vertraulich und kostenlos.

Beratungsstelle der Sozialverwaltung für ganz Schwaben: Unsere Beratungsstelle steht an 24 Orten in ganz Schwaben mindestens einmal im Monat für Fragen zur Verfügung. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihren Antrag zu stellen. Die Termine der Sprechtage können Sie unter www.bezirk-schwaben.de/beratung einsehen.
Terminvereinbarung unter
Telefon 0821 3101-216 oder per E-Mail unter
beratungsstelle@bezirk-schwaben.de

Bitte bringen Sie zum vereinbarten Beratungstermin folgende Unterlagen mit:
• Übersicht über das gesamte Vermögen, auch Lebens- und Sterbegeldversicherungen der Person, die Hilfe benötigt und deren Ehepartner (nicht der Kinder)
• Übersicht über Renteneinkommen (Bescheid nicht notwendig)
• Übergabeverträge, wenn vorhanden, vollständig und im Original

Beratung des Bezirks Schwaben in der Außenstelle in Höchstädt
Herzogin-Anna-Straße 54, 89420 Höchstädt
www.bezirk-schwaben.de/direkt-vor-ort
Terminvereinbarung unter
Telefon 0821 3101-0

Beratung des Bezirks Schwaben in der Außenstelle Kempten
Beethovenstraße 9,87435 Kempten
www.bezirk-schwaben.de/direkt-vor-ort 
Terminvereinbarung unter
Telefon 0821 3101-216
oder per E-Mail unter
beratungsstelle@bezirk-schwaben.de