Regelbedarf und Mehrbedarf
Die Existenzsicherung setzt sich zusammen aus einem Regelbedarf (bundesweit einheitlich festgesetzt) und evtl. einem Mehrbedarf für besondere Lebenslagen wie zum Beispiel eingeschränkte Mobilität oder Schwangerschaft.
Regelbedarf
Beim Regelsatz handelt es sich um eine monatliche Pauschale, die den jeweiligen Regelbedarf decken soll. Der Regelbedarf beinhaltet Verbrauchsausgaben für Nahrungsmittel, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsstrom, Wohnungsausstattung, Gesundheitsausgaben sowie weitere Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Regelbedarfsstufen 2026 (SGB XII) – monatlicher Regelbedarf
| Regelbedarfsstufe | Betrag (Euro/Monat) | Gilt typischerweise für |
| Stufe 1 | 563 € | Alleinstehende und Alleinerziehende |
| Stufe 2 | 506 € | Partner in einer Einstandsgemeinschaft (je Person) |
| Stufe 3 | 451 € | Volljährige in der Einstandsgemeinschaft (z.B. erwachsene Kinder im Haushalt) |
| Stufe 4 | 471 € | Jugendliche von 14 bis 17 Jahren |
| Stufe 5 | 390 € | Kinder von 6 bis 13 Jahren |
| Stufe 6 | 357 € | Kinder von 0 bis 5 Jahren |
In den Städten und Landkreisen München, Starnberg und Fürstenfeldbruck bestehen abweichende Regelungen. Diese werden von der jeweiligen Sachbearbeitung bei der Berechnung des Bedarfs berücksichtig.
Mehrbedarf
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein „Mehrbedarf“ für besondere Lebenslagen beantragt werden. Mehrbedarfe werden individuell berechnet.
Beispielsweise werden Mehrbedarfe für Situationen gewährt:
- Mehrbedarf aufgrund eingeschränkter Mobilität
- Mehrbedarf für werdende Mütter
- Mehrbedarf für Alleinerziehende
- Ernährungsbedingter Mehrbedarf
- Mehrbedarf wegen gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung
- Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung
- Mehrbedarfe für einmalige, unabweisbare, besondere Bedarfe