Kommunikationshilfen für Kinder in Schule und Nachmittagsbetreuung
Schülern/-innen mit Hörbehinderung haben Anspruch auf geeignete Kommunikationshilfen während des Unterrichts und der Nachmittagsbetreuung. Die gesetzliche Grundlage ist §112 Absatz 1 Satz 5 ff. SGB IX oder §78 SGB IX.
Bei den Leistungen für die Nachmittagsbetreuung wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenbeteiligung aus Einkommen und Vermögen geprüft. Die Vorgaben richten sich dazu nach §138 SGB IX (Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen).
Was muss ich bei der Antragstellung beachten?
- Antrag auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche beim Bezirk Schwaben frühzeitig stellen
- Nachweis über Hörbehinderung beilegen
- Angaben zum Anlass und Umfang bzw. Dauer machen
- Bei Nachmittagsbetreuung: Konzeption der Einrichtung beilegen.
- Bei Bedarf erforderliche Einkommens- und Vermögensnachweise beilegen
- Bei der Beantragung von andauernden Einsätzen, wird der Sozialpädagogisch-medizinische Fachdienst zur Stellungnahme mit einbezogen.