Kommunikationshilfen für Schulische und Hochschulische Ausbildung und Studium

Bei jungen Erwachsenen mit Hörbehinderung, die sich nach dem Ende der Schulpflicht schulisch oder hochschulisch ausbilden oder weiterbilden, werden ebenfalls Leistungen der Teilhabe an Bildung gewährt und geeignete Kommunikationshilfen zum Beispiel Übersetzungsdienste zur Verfügung gestellt.

Voraussetzung für die Hilfegewährung ist, dass die Hilfen dem Leistungsberechtigten ermöglichen, das von ihm angestrebte Berufsziel zu erreichen. Es muss sowohl die Hilfemaßnahme geeignet sein als auch die persönliche Eignung vorhanden sein. Dies wird im Rahmen der Bedarfsermittlung vom dem Sozialpädagogischen-medizinischen Fachdienst festgestellt. Bei den Leistungen nach Ende der Schulpflicht wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenbeteiligung aus Einkommen und Vermögen geprüft. Die Vorgaben richten sich dazu nach §138 SGB IX (Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen).

Was müssen Sie bei der Antragstellung beachten?

  • Antrag (siehe unten) beim Bezirk Schwaben so früh wie möglich stellen
  • Angaben zum Anlass und Umfang bzw. Dauer machen
  • je nach Bedarf erforderliche Einkommens- und Vermögensnachweise beilegen
  • Nachweis über Hörbehinderung beilegen ärztliches Attest des Hals-Nasen-Ohrenarzt (nicht älter als ein Jahr)
  • Bei der Beantragung von andauernden Einsätzen, wird der Sozialpädagogisch-medizinische Fachdienst zur Stellungnahme mit einbezogen.

Fragen und Kontakt:

E-Mail: info@bezirk-schwaben.de

Fax: 0821 3101-200